6b BDSG a.F. Kommentar Absatz 2: Unterschied zwischen den Versionen

Die Seite wurde neu angelegt: „{{komm_header|P=6b}} {{komm_abstext||2|T= (2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. }…“
(Die Seite wurde neu angelegt: „{{komm_header|P=6b}} {{komm_abstext||2|T= (2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. }…“)
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