6b BDSG a.F. Kommentar Absatz 2: Unterschied zwischen den Versionen

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(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
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Die Verletzung der Hinweispflicht ist nicht von einer Sanktion bedroht. Die Aufsichtsbehörde kann das Anbringen von Hinweisen nicht anordnen, sie kann aber gegen die - mangels Kenntlichmachung - rechtswidrige Datenerhebung und -verarbeitung vorgehen.  
Die Verletzung der Hinweispflicht ist nicht von einer Sanktion bedroht. Die Aufsichtsbehörde kann das Anbringen von Hinweisen nicht anordnen, sie kann aber gegen die - mangels Kenntlichmachung - rechtswidrige Datenerhebung und -verarbeitung vorgehen.  
 
 
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