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(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. | (2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. | ||
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Die Verletzung der Hinweispflicht ist nicht von einer Sanktion bedroht. Die Aufsichtsbehörde kann das Anbringen von Hinweisen nicht anordnen, sie kann aber gegen die - mangels Kenntlichmachung - rechtswidrige Datenerhebung und -verarbeitung vorgehen. | Die Verletzung der Hinweispflicht ist nicht von einer Sanktion bedroht. Die Aufsichtsbehörde kann das Anbringen von Hinweisen nicht anordnen, sie kann aber gegen die - mangels Kenntlichmachung - rechtswidrige Datenerhebung und -verarbeitung vorgehen. | ||
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