6b BDSG a.F. Kommentar Absatz 2: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
(DISPLAYTITLE gesetzt)
(Anpassung alte Fassung)
Zeile 1: Zeile 1:
{{DISPLAYTITLE:Kommentare und Erläuterungen}}{{komm_header|P=6b}}
{{DISPLAYTITLE:BDSG a.F. Kommentare und Erläuterungen}}{{komm_header|P=6b}}
{{komm_abstext|A=2|T=
{{komm_abstext|A=2|T=
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.