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(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
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==Zulässigkeit der Verarbeitung und Nutzung==
==Zulässigkeit der Verarbeitung und Nutzung==
Absatz 3 regelt, getrennt für die verschiedenen Verarbeitungsphasen, die Zulässigkeit des Umgangs mit den durch Videoüberwachung gewonnenen Daten.  
Absatz 3 regelt, getrennt für die verschiedenen Verarbeitungsphasen, die Zulässigkeit des Umgangs mit den durch Videoüberwachung gewonnenen Daten.  
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Andere Rechtfertigungen für eine Zweckänderung erkennt das Gesetz nicht an. Weder berechtigte Interessen noch ein rechtliches Interesse, etwa an der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, können die Zweckbindung überwinden.  
Andere Rechtfertigungen für eine Zweckänderung erkennt das Gesetz nicht an. Weder berechtigte Interessen noch ein rechtliches Interesse, etwa an der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, können die Zweckbindung überwinden.  
 
 
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