6b BDSG a.F. Kommentar Absatz 3: Unterschied zwischen den Versionen

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Andere Rechtfertigungen für eine Zweckänderung erkennt das Gesetz nicht an. Weder berechtigte Interessen noch ein rechtliches Interesse, etwa an der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, können die Zweckbindung überwinden.  
Andere Rechtfertigungen für eine Zweckänderung erkennt das Gesetz nicht an. Weder berechtigte Interessen noch ein rechtliches Interesse, etwa an der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, können die Zweckbindung überwinden.  
 
 
 
 
 
 
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