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Andere Rechtfertigungen für eine Zweckänderung erkennt das Gesetz nicht an. Weder berechtigte Interessen noch ein rechtliches Interesse, etwa an der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, können die Zweckbindung überwinden. | Andere Rechtfertigungen für eine Zweckänderung erkennt das Gesetz nicht an. Weder berechtigte Interessen noch ein rechtliches Interesse, etwa an der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, können die Zweckbindung überwinden. | ||
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