6b BDSG a.F. Kommentar Absatz 5: Unterschied zwischen den Versionen

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(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
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==Löschung==
==Löschung==
In zwei Fällen verlangt Absatz 5 eine unverzügliche [[Löschen|Löschung]] der im Rahmen einer Videoüberwachung gespeicherten personenbezogenen Daten, so  
In zwei Fällen verlangt Absatz 5 eine unverzügliche [[Löschen|Löschung]] der im Rahmen einer Videoüberwachung gespeicherten personenbezogenen Daten, so  
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* wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.  
* wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.  


Die Regelung ist für den Fall einer rechtmäßig erfolgten Aufnahme eine Spezialvorschrift. Die allgemeinen Löschungsvorschriften des BDSG sind daneben unanwendbar. Bei rechtswidriger Aufnahme verbleibt es bei der Anwendung der allgemeinen Regelungen der § 20 Abs. 2 Satz 1 {{bdsgl|20|2||1}} und {{bdsgl|35|2||1}}.
Die Regelung ist für den Fall einer rechtmäßig erfolgten Aufnahme eine Spezialvorschrift. Die allgemeinen Löschungsvorschriften des BDSG sind daneben unanwendbar. Bei rechtswidriger Aufnahme verbleibt es bei der Anwendung der allgemeinen Regelungen der {{bdsgl|20|2||1}} und {{bdsgl|35|2||1}}.


Der Zweck ist ausschließlich derjenige, der vorab festzulegen war. War der Zweck die Aufklärung eines Vorfalls, so sind die Daten zu löschen, die zur Aufklärung nicht oder nicht mehr beitragen können.  
Der Zweck ist ausschließlich derjenige, der vorab festzulegen war. War der Zweck die Aufklärung eines Vorfalls, so sind die Daten zu löschen, die zur Aufklärung nicht oder nicht mehr beitragen können.  
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* eine Verdachtsentlastung eingetreten sein oder
* eine Verdachtsentlastung eingetreten sein oder
* wegen einer unangemessenen Dauer die weitere Aufbewahrung unzumutbar geworden.
* wegen einer unangemessenen Dauer die weitere Aufbewahrung unzumutbar geworden.


Eine Löschung muss allerdings unterbleiben, wenn ein überwiegendes berechtigtes Interesse der betroffenen Person(en) erkennbar ist – etwa weil sie das Material als Entlastungsbeweis benötigt.
Eine Löschung muss allerdings unterbleiben, wenn ein überwiegendes berechtigtes Interesse der betroffenen Person(en) erkennbar ist – etwa weil sie das Material als Entlastungsbeweis benötigt.
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Gelöscht sind Daten, wenn sie unkenntlich gemacht sind ({{bdsgl|3|4||5}}).  
Gelöscht sind Daten, wenn sie unkenntlich gemacht sind ({{bdsgl|3|4||5}}).  
 
 
 
 
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