6b BDSG a.F. Kommentar Absatz 5: Unterschied zwischen den Versionen

K
Korrektur komm_abstext
K (Korrektur § Nr)
K (Korrektur komm_abstext)
Zeile 1: Zeile 1:
{{komm_header|P=6b}}
{{komm_header|P=6b}}
{{komm_abstext||5|T=
{{komm_abstext|A=5|T=
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
}}
}}
Zeile 29: Zeile 29:
Gelöscht sind Daten, wenn sie unkenntlich gemacht sind ({{bdsgl|3|4||5}}).  
Gelöscht sind Daten, wenn sie unkenntlich gemacht sind ({{bdsgl|3|4||5}}).  
 
 
{{komm_nav|P=6b|A=5}}
{{komm_nav|P=6b|A=5}} 
 
{{komm_footer|P=6b}}
{{komm_footer|P=6b}}
__NOEDITSECTION__
2.817

Bearbeitungen