6b BDSG a.F. Kommentar Absatz 5: Unterschied zwischen den Versionen

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==Löschung==
==Löschung==
In zwei Fällen verlangt Absatz 5 eine unverzügliche [[Löschen|Löschung]] der im Rahmen einer Videoüberwachung gespeicherten personenbezogenen Daten, so  
In zwei Fällen verlangt Absatz 5 eine unverzügliche [[Löschen|Löschung]] der im Rahmen einer Videoüberwachung gespeicherten personenbezogenen Daten, so
* wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder  
* wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder  
* wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.  
* wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.  
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Die verantwortlichen Stelle ist verpflichtet, '''in angemessenen Zeitabständen zu prüfen''', ob das angefallene Materials zur Zweckerreichung noch geeignet ist und benötigt wird.  
Die verantwortlichen Stelle ist verpflichtet, '''in angemessenen Zeitabständen zu prüfen''', ob das angefallene Materials zur Zweckerreichung noch geeignet ist und benötigt wird.  


Die Löschung ist '''unverzüglich''', d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) vorzunehmen, d. h. in der Regel binnen ein bis zwei Tagen.  
Die Löschung ist '''unverzüglich''', d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) vorzunehmen, d. h. in der Regel binnen ein bis zwei Tagen.


Stehen einer weiteren Speicherung '''schutzwürdige Interessen''' der betroffenen Personen entgegen, so sind die Daten zu löschen, selbst wenn sie zur Erreichung des Zwecks noch benötigt werden.. Erfasst werden hier solche Fälle, bei denen zum Zeitpunkt der Aufnahme die Interessen der Betroffenen noch nicht überwogen - sonst wäre schon die Löschung wegen Unzulässigkeit der Aufnahme geboten - aber sich später Umstände ergeben haben, die eine andere Bewertung erfordern. So kann  
Stehen einer weiteren Speicherung '''schutzwürdige Interessen''' der betroffenen Personen entgegen, so sind die Daten zu löschen, selbst wenn sie zur Erreichung des Zwecks noch benötigt werden.. Erfasst werden hier solche Fälle, bei denen zum Zeitpunkt der Aufnahme die Interessen der Betroffenen noch nicht überwogen - sonst wäre schon die Löschung wegen Unzulässigkeit der Aufnahme geboten - aber sich später Umstände ergeben haben, die eine andere Bewertung erfordern. So kann
* das Bildmaterial unerwartet sensibel sein.  
* das Bildmaterial unerwartet sensibel sein.
* eine Verdachtsentlastung eingetreten sein oder
* eine Verdachtsentlastung eingetreten sein oder
* wegen einer unangemessenen Dauer die weitere Aufbewahrung unzumutbar geworden.
* wegen einer unangemessenen Dauer die weitere Aufbewahrung unzumutbar geworden.
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