6b BDSG a.F. Kommentar Beispiele: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 14. Juli 2012, 18:12 Uhr
§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
Beispiele für öffentlich zugängliche Räume
- Selbstbedienungsbereiche von Banken und Sparkassen, die außerhalb der Öffnungszeiten nur mit einer Kunden- oder EC-Karte betreten werden können
- Verkaufsbereiche von Geschäften, Kaufhäusern und Tankstellen
- Einkaufspassagen, Restaurants und Cafes
- Schalterhallen von Banken, Hotelfoyers, Flughäfen
- Schwimmbäder
- Bahnhofshallen und Bahnsteige
- Fußgängerzonen, öffentliche Gärten
- Spielplätze
- Flughafenbereiche, die nur mit einer Bordkarte zugänglich sind
- Museen
- Videokamera auf Privatgrundstück, die regelmäßig auch Teile des öffentlichen Verkehrsraums oder Nachbargrundstücke erfasst
Beispiele für fehlende Anwendbarkeit
mangels öffentlich zugänglichen Raums
- Firmen- und Werksgelände, Betriebsstätten, Produktionsbereiche, Lager- und Personalräume sowie Büros und Arbeitsplätze ohne Publikumsverkehr.
- Arbeitsplätze, wenn diese sich in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen befinden
- dem Personal vorbehaltener und Kunden nicht zugänglich gemachter Kassen- oder Schalterbereich
wegen persönlich-privaten Charakters
- Kamera-Monitoring-Prinzip (ohne Aufzeichnung) zur Zugangskontrolle bei privaten Wohnungen ohne Erfassung des öffentlichen Verkehrsraums
- Klingelkamera an privatem Wohnungszugang mit nur kurzzeitiger Beobachtung nach Betätigen des Klingelknopfes
mangels anderer Voraussetzungen
- akustische Überwachung
→ § 6b BDSG a.F. Kommentar
→ § 6b BDSG a.F. Kommentar Beispiele
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