6c BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

74 Bytes hinzugefügt ,  3. Januar 2016
K
Formatierung
K (Prüfung Bearbeitungsmöglichkeit)
K (Formatierung)
Zeile 1: Zeile 1:
==Bundesdatenschutzgesetz==
<noinclude>==Bundesdatenschutzgesetz==
===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===
===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===</noinclude>


====§&nbsp;6c&nbsp;&nbsp;&nbsp;Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien====
====§&nbsp;6c<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien====


(1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt oder ein Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, das ganz oder teilweise auf  einem solchen Medium abläuft, auf das Medium aufbringt, ändert oder hierzu bereithält, muss den Betroffenen
(1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt oder ein Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, das ganz oder teilweise auf  einem solchen Medium abläuft, auf das Medium aufbringt, ändert oder hierzu bereithält, muss den Betroffenen
Zeile 18: Zeile 18:
(3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung auslösen, müssen für den Betroffenen eindeutig erkennbar sein.
(3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung auslösen, müssen für den Betroffenen eindeutig erkennbar sein.


{{bdsg_nav}}
<noinclude>{{bdsg_nav}}
 
[[Kategorie:BDSG|§ 06]]</noinclude>
[[Kategorie:BDSG|§ 06]]
2.817

Bearbeitungen