6c BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

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==Bundesdatenschutzgesetz - Erster Abschnitt==
==Bundesdatenschutzgesetz==
===Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===
===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===


====§ 6c   Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien====
====§ 6c   Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien====
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# über ihre Identität und Anschrift,
# über ihre Identität und Anschrift,
# in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des Mediums einschließlich der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,
# in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des Mediums einschließlich der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,
# darüber, wie er seine Rechte nach den §[[§19 BDSG|§ 19]], [[§20 BDSG|20]], [[§34 BDSG|34]] und [[§35 BDSG|35]] ausüben kann, und  
# darüber, wie er seine Rechte nach den {{bdsgl|19}}, {{bdsgl|20}}, {{bdsgl|34}} und {{bdsgl|35}} ausüben kann, und  
# über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen  
# über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen  


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(3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung auslösen, müssen für den Betroffenen eindeutig erkennbar sein.
(3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung auslösen, müssen für den Betroffenen eindeutig erkennbar sein.


 
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[[BDSG]] | [[§6b BDSG]] | [[§7 BDSG]]
[[Kategorie:BDSG]]
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