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==Bundesdatenschutzgesetz | ==Bundesdatenschutzgesetz== | ||
===Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen=== | ===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen=== | ||
====§ 6c Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien==== | ====§ 6c Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien==== | ||
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# über ihre Identität und Anschrift, | # über ihre Identität und Anschrift, | ||
# in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des Mediums einschließlich der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, | # in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des Mediums einschließlich der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, | ||
# darüber, wie er seine Rechte nach den | # darüber, wie er seine Rechte nach den {{bdsgl|19}}, {{bdsgl|20}}, {{bdsgl|34}} und {{bdsgl|35}} ausüben kann, und | ||
# über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen | # über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen | ||
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(3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung auslösen, müssen für den Betroffenen eindeutig erkennbar sein. | (3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung auslösen, müssen für den Betroffenen eindeutig erkennbar sein. | ||
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