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==Bundesdatenschutzgesetz - Erster Abschnitt==
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===Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===
===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===</noinclude>


====§&nbsp;8&nbsp;&nbsp;&nbsp;Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen====
====§&nbsp;8<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen====


(1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet.
(1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet.
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(6) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(6) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.


 
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[[Kategorie:BDSG a.F.|§ 08]]</noinclude>
[[BDSG]] | [[§7 BDSG]] | [[§9 BDSG]]
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