2.817
Bearbeitungen
K (Kategorie mit sort key gesetzt) |
(Kategorie Link zur alten Fassung) |
||
(7 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{DISPLAYTITLE:Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung}}<noinclude> | |||
===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen=== | ===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===</noinclude> | ||
====§ 8 | ====§ 8<font style="padding-right:10px;"> </font>Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen==== | ||
(1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet. | (1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet. | ||
Zeile 21: | Zeile 21: | ||
(6) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. | (6) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. | ||
{{bdsg_nav}} | <noinclude>{{bdsg_nav}} | ||
[[Kategorie:BDSG|§ 08]] | [[Kategorie:BDSG a.F.|§ 08]]</noinclude> | ||
{{BfDI-Content}} |