Anonymisieren: Unterschied zwischen den Versionen

Aktualisierung auf DSGVO
(Weiterleitung nach §3 BDSG Kommentar Absatz 6 erstellt)
 
(Aktualisierung auf DSGVO)
Markierung: Weiterleitung entfernt
 
(Eine dazwischenliegende Version von einem anderen Benutzer wird nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
#REDIRECT [[§3_BDSG_Kommentar_Absatz_6]]
 
Eine Definition des Begriffs Anonymisieren findet sich in der [[DSGVO]] und dem [[BDSG]] nicht mehr.
 
== Landesrechtliche Ergänzungen ==
=== [https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=38824&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=408168 § 4 DSG NRW] ===
<blockquote style="border:1px dotted #000;padding:5px;margin:20px;">Ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 bezeichnet der Ausdruck „Anonymisieren“ das Verändern personenbezogener Daten dergestalt, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.</blockquote>
 
 
== Rechtslage nach BDSG alt ==
Eine Definition von Anonymisieren wurde in [[3_BDSG_Kommentar_Absatz_6| §3 Absatz 6 BDSG alt]] gegeben.
 
[[Kategorie:Begriffe]]
[[Kategorie:Begriffe]]
64

Bearbeitungen