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Die zu prüfenden Fragen werden entweder durch den Vorsitzenden, Vertreter der Kontrollstellen oder die EU-Kommission eingebracht. Die | Die zu prüfenden Fragen werden entweder durch den Vorsitzenden, Vertreter der Kontrollstellen oder die EU-Kommission eingebracht. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Vertreter der Kontrollstellen. | ||
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Die Aufgaben nach Artikel 15 Richtlinie 2002/58/EG beziehen sich auf die Anwendung einzelner Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und umfassen den Schutz der Grundrechte und der Grundfreiheiten und der berechtigten Interessen im Bereich der elektronischen Kommunikation. | Die Aufgaben nach Artikel 15 Richtlinie 2002/58/EG beziehen sich auf die Anwendung einzelner Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und umfassen den Schutz der Grundrechte und der Grundfreiheiten und der berechtigten Interessen im Bereich der elektronischen Kommunikation. | ||
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'''Mit Geltung der [[Datenschutz-Grundverordnung]] wurde die Artikel-29-Datenschutzgruppe durch den [[EDSA|Europäischen Datenschutzausschuss]] abgelöst.''' | |||
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