Artikel-29-Datenschutzgruppe: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Aufgaben nach Artikel 15 Richtlinie 2002/58/EG beziehen sich auf die Anwendung einzelner Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und umfassen den Schutz der Grundrechte und der Grundfreiheiten und der berechtigten Interessen im Bereich der elektronischen Kommunikation.
Die Aufgaben nach Artikel 15 Richtlinie 2002/58/EG beziehen sich auf die Anwendung einzelner Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und umfassen den Schutz der Grundrechte und der Grundfreiheiten und der berechtigten Interessen im Bereich der elektronischen Kommunikation.


[[Kategorie:Datenschützer]]
 
'''Mit Geltung der [[Datenschutz-Grundverordnung]] wurde die Artikel-29-Datenschutzgruppe durch den [[EDSA|Europäischen Datenschutzausschuss]] abgelöst.'''
 
[[Kategorie:Datenschützer]]<noinclude>
{{BfDI-Content}}</noinclude>
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