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Die zu prüfenden Fragen werden entweder durch den Vorsitzenden, Vertreter der Kontrollstellen oder die EU-Kommission eingebracht. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Vertreter der Kontrollstellen.
Die zu prüfenden Fragen werden entweder durch den Vorsitzenden, Vertreter der Kontrollstellen oder die EU-Kommission eingebracht. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Vertreter der Kontrollstellen.




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