Auftragsdatenverarbeitung: Unterschied zwischen den Versionen

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Auftragsdatenverarbeitung (kurz: ADV), im Sinne des [[BDSG]], ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch einen Dienstleister im Auftrag der [[verantwortliche Stelle| verantwortlichen Stelle]].  
'''Auftragsdatenverarbeitung''' (kurz: '''ADV'''), nach {{bdsgl|11}} [[BDSG]], war bis Mai 2018 die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch einen Dienstleister im Auftrag der [[verantwortliche Stelle|verantwortlichen Stelle]]. Im Mai 2018 wurde sie von der [[Auftragsverarbeitung]] (AVV) nach Art. 28 DSGVO abgelöst.
 
{{bdsgl|11}} BDSG beschreibt im Detail welche Rechte, Pflichten und Maßnahmen im Einzelnen durch Vertrag zwischen Auftraggeber (verantwortliche Stelle) und Auftragnehmer (Dienstleister) zu treffen sind.
{{bdsgl|11}} BDSG beschreibt im Detail welche Rechte, Pflichten und Maßnahmen im Einzelnen durch Vertrag zwischen Auftraggeber (verantwortliche Stelle) und Auftragnehmer (Dienstleister) zu treffen sind.


==Pflichten zur Vertragsgestaltung nach § 11 BDSG==
== Pflichten zur Vertragsgestaltung nach § 11 BDSG ==
# Der Auftraggeber bleibt im Falle von ADV voll für die Einhaltung der Bestimmungen des BDSG verantwortlich. Rechte von Betroffenen sind gegen den Auftraggeber geltend zu machen.
# Der Auftraggeber bleibt im Falle von ADV voll für die Einhaltung der Bestimmungen des BDSG verantwortlich. Rechte von Betroffenen sind gegen den Auftraggeber geltend zu machen.
# Der Auftragnehmer ist Aufgrund der Tauglichkeit der [[technische und organisatorische Maßnahmen| Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten]] auszuwählen
# Der Auftragnehmer ist Aufgrund der Tauglichkeit der [[technische und organisatorische Maßnahmen| Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten]] auszuwählen
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Siehe auch [[Checkliste Datenverarbeitung im Auftrag#Datenverarbeitung im Auftrag oder Funktions.C3.BCbertragung|Checkliste Erkennungsmerkmale für Datenverarbeitung im Auftrag/Funktionsübertragung]].
Siehe auch [[Checkliste Datenverarbeitung im Auftrag#Datenverarbeitung im Auftrag oder Funktions.C3.BCbertragung|Checkliste Erkennungsmerkmale für Datenverarbeitung im Auftrag/Funktionsübertragung]].


==Bußgelder==
== Bußgelder ==
Wer eine ADV auch nur unvollständig im Sinne des {{bdsg|11}} BDSG vergibt oder sich nicht vor Beginn der ADV von den TOMs beim Auftragnehmer überzeugt kann nach {{bdsgl|43|1||2b}} mit einem Bußgeld bis 50.000,-€ bestraft werden.
Wer eine ADV auch nur unvollständig im Sinne des {{bdsg|11}} BDSG vergibt oder sich nicht vor Beginn der ADV von den TOMs beim Auftragnehmer überzeugt kann nach {{bdsgl|43|1||2b}} mit einem [[Bußgeld]] bis 50.000,-€ bestraft werden.


==Best Practice==
==Best Practice==
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