Auskunftsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Auskunftsrecht im [[BDSG]] regelt in {{bdsgl|34}} für die [[nicht-öffentliche Stellen|nicht-öffentlichen Stellen]] und in {{bdsgl|19}} für die [[öffentliche Stellen|öffentlichen Stellen]].  
Das Auskunftsrecht im [[BDSG]] ist regelt in {{bdsgl|34}} für die [[nicht-öffentliche Stellen|nicht-öffentlichen Stellen]] und in {{bdsgl|19}} für die [[öffentliche Stellen|öffentlichen Stellen]].


Für die öffentlichen Stellen der Bundesländer ist das Auskunftsrecht in den entsprechenden [[LfD|Landesdatenschutzgesetzen]] geregelt.  
Für die öffentlichen Stellen der Bundesländer ist das Auskunftsrecht in den entsprechenden [[LfD|Landesdatenschutzgesetzen]] beschrieben.
In einigen wenigen Fällen gibt es dazu jeweils Einschränkungen.  
In einigen wenigen Fällen gibt es dazu jeweils Einschränkungen.  




Sinnvoll ist es, die Auskünfte per Brief anzufordern; per Telefon, E-Mail oder Fax kann es Probleme geben, weil die Identität des Betroffenen geprüft und festgestellt werden muss. Empfehlenswert ist eine Fristsetzung für eine Antwort ("4 Wochen"), das ist nicht in allen Mustervorlagen enthalten. In Zweifelsfällen kann man den Brief auch als [http://de.wikipedia.org/wiki/Einschreiben_(Post) Einwurf-Einschreiben] versenden.  
Es ist sinnvoll die Auskünfte per Brief anzufordern: per Telefon, E-Mail oder Fax kann es Probleme geben, weil die Identität des Betroffenen geprüft und festgestellt werden muss.  


In einzelnen Fällen kann die aufgeforderte Stelle auch Unterlagen zur Identitätsüberprüfung fordern, wie etwa Ausweisdaten. Siehe hierzu Erläuterungen des BfDI: [http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/AusweiskopieAuskunftsersuchen.html?nn=940864 Beifügung einer Personalausweiskopie bei Auskunftsersuchen].  
Empfehlenswert ist eine Fristsetzung für eine Antwort ("4 Wochen"), das ist nicht in allen Mustervorlagen enthalten. In Zweifelsfällen kann man den Brief auch als [http://de.wikipedia.org/wiki/Einschreiben_(Post) Einwurf-Einschreiben] versenden.
 
In einzelnen Fällen kann die aufgeforderte Stelle auch Unterlagen zur Identitätsüberprüfung fordern, wie etwa Ausweisdaten. Siehe hierzu die Erläuterungen zur [[Personalausweiskopie]] und die Hinweise der BfDI: [https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/AusweiskopieAuskunftsersuchen.html Beifügung einer Personalausweiskopie bei Auskunftsersuchen].  




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: Diese Vorlagensammlungen decken einen wesentlich größeren Umfang ab und bei der Suche nach weiteren Informationen hilft folgender Link zum gemeinsamen Service der Datenschutzinstitutionen:  
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* [http://www.datenschutz.de/info-material/broschur/?themeid=535 Publikationen Virtuelles Datenschutzbüro]  
* [http://www.datenschutz.de/info-material/broschur/?themeid=535 Publikationen Virtuelles Datenschutzbüro]  
* [https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Musterschreiben/Musterschreiben-node.html Mustervorlagen an Wirtschaftsauskunfteien (SCHUFA, Bürgel etc.) BfDI]
: Vordrucke für Auskunftsersuchen an die wichtigsten Wirtschaftsauskunfteien in Deutschland


==Öffentliche Stellen==  
==Öffentliche Stellen==  
Eine analoge Anfrage an öffentliche Stellen auf Bundesebene formuliert man wie oben, verwendet jedoch den {{bdsg|19}}.  
Eine analoge Anfrage an öffentliche Stellen auf Bundesebene formuliert man wie oben, verwendet jedoch den {{bdsg|19}}.  


Ein Beispiel auf Landesebene für Bayern zur Auskunft nach Art. 10 BayDSG über gespeicherte personenbezogene Daten (TU München) findet man in der [http://portal.mytum.de/tum/beauftragte/datenschutzbeauftragte/index_html/datenauskunft.pdf Datenauskunft]  
Ein Beispiel auf Landesebene für Bayern zur Auskunft nach Art. 10 BayDSG über gespeicherte personenbezogene Daten (TU München) findet man als pdf im [http://www.datenschutz.tum.de/index.php?id=19 Link]  




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[[Kategorie:Begriffe]]
[[Kategorie:Begriffe]]
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