Auskunftsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Auskunftsrecht im [[BDSG]] regelt in {{bdsgl|34}} für die [[nicht-öffentliche Stellen|nicht-öffentlichen Stellen]] und in {{bdsgl|19}} für die [[öffentliche Stellen|öffentlichen Stellen]].  
Das Auskunftsrecht im [[BDSG]] ist regelt in {{bdsgl|34}} für die [[nicht-öffentliche Stellen|nicht-öffentlichen Stellen]] und in {{bdsgl|19}} für die [[öffentliche Stellen|öffentlichen Stellen]].  


Für die öffentlichen Stellen der Bundesländer ist das Auskunftsrecht in den entsprechenden [[LfD|Landesdatenschutzgesetzen]] geregelt.  
Für die öffentlichen Stellen der Bundesländer ist das Auskunftsrecht in den entsprechenden [[LfD|Landesdatenschutzgesetzen]] beschrieben.
In einigen wenigen Fällen gibt es dazu jeweils Einschränkungen.  
In einigen wenigen Fällen gibt es dazu jeweils Einschränkungen.  




Sinnvoll ist es, die Auskünfte per Brief anzufordern; per Telefon, E-Mail oder Fax kann es Probleme geben, weil die Identität des Betroffenen geprüft und festgestellt werden muss. Empfehlenswert ist eine Fristsetzung für eine Antwort ("4 Wochen"), das ist nicht in allen Mustervorlagen enthalten. In Zweifelsfällen kann man den Brief auch als [http://de.wikipedia.org/wiki/Einschreiben_(Post) Einwurf-Einschreiben] versenden.  
Sinnvoll ist es, die Auskünfte per Brief anzufordern: per Telefon, E-Mail oder Fax kann es Probleme geben, weil die Identität des Betroffenen geprüft und festgestellt werden muss.  
 
Empfehlenswert ist eine Fristsetzung für eine Antwort ("4 Wochen"), das ist nicht in allen Mustervorlagen enthalten. In Zweifelsfällen kann man den Brief auch als [http://de.wikipedia.org/wiki/Einschreiben_(Post) Einwurf-Einschreiben] versenden.  


In einzelnen Fällen kann die aufgeforderte Stelle auch Unterlagen zur Identitätsüberprüfung fordern, wie etwa Ausweisdaten. Siehe hierzu Erläuterungen des BfDI: [http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/AusweiskopieAuskunftsersuchen.html?nn=940864 Beifügung einer Personalausweiskopie bei Auskunftsersuchen].  
In einzelnen Fällen kann die aufgeforderte Stelle auch Unterlagen zur Identitätsüberprüfung fordern, wie etwa Ausweisdaten. Siehe hierzu Erläuterungen des BfDI: [http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/AusweiskopieAuskunftsersuchen.html?nn=940864 Beifügung einer Personalausweiskopie bei Auskunftsersuchen].  
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Eine analoge Anfrage an öffentliche Stellen auf Bundesebene formuliert man wie oben, verwendet jedoch den {{bdsg|19}}.  
Eine analoge Anfrage an öffentliche Stellen auf Bundesebene formuliert man wie oben, verwendet jedoch den {{bdsg|19}}.  


Ein Beispiel auf Landesebene für Bayern zur Auskunft nach Art. 10 BayDSG über gespeicherte personenbezogene Daten (TU München) findet man in der [http://portal.mytum.de/tum/beauftragte/datenschutzbeauftragte/index_html/datenauskunft.pdf Datenauskunft]  
Ein Beispiel auf Landesebene für Bayern zur Auskunft nach Art. 10 BayDSG über gespeicherte personenbezogene Daten (TU München) findet man als pdf im Link [http://portal.mytum.de/tum/beauftragte/datenschutzbeauftragte/index_html/datenauskunft.pdf Datenauskunft]  




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