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Das Auskunftsrecht im [[BDSG]] ist regelt in {{bdsgl|34}} für die [[nicht-öffentliche Stellen|nicht-öffentlichen Stellen]] und in {{bdsgl|19}} für die [[öffentliche Stellen|öffentlichen Stellen]]. | Das Auskunftsrecht im [[BDSG]] ist regelt in {{bdsgl|34}} für die [[nicht-öffentliche Stellen|nicht-öffentlichen Stellen]] und in {{bdsgl|19}} für die [[öffentliche Stellen|öffentlichen Stellen]]. | ||
Für die öffentlichen Stellen der Bundesländer ist das Auskunftsrecht in den entsprechenden [[LfD|Landesdatenschutzgesetzen]] beschrieben. | Für die öffentlichen Stellen der Bundesländer ist das Auskunftsrecht in den entsprechenden [[LfD|Landesdatenschutzgesetzen]] beschrieben. |