BDSG:§ 11: Unterschied zwischen den Versionen

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(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
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* Siehe [[Aufsichtsbehörden und Landesdatenschutzbeauftragte#Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit]]
 
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