Bundesdatenschutzgesetz

Aus Datenschutz-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Teil 2 - Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
Kapitel 1 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Abschnitt 2 - Besondere Verarbeitungssituationen
§ 30 Verbraucherkredite

(1) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert, hat Auskunftsverlangen von Darlehensgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union genauso zu behandeln wie Auskunftsverlangen inländischer Darlehensgeber.


(2) Wer den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe mit einem Verbraucher infolge einer Auskunft einer Stelle im Sinne des Absatzes 1 ablehnt, hat den Verbraucher unverzüglich hierüber sowie über die erhaltene Auskunft zu unterrichten. Die Unterrichtung unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. § 37 bleibt unberührt.

 
BDSG  |  § 29 BDSG «  § 30 BDSG  »  § 31 BDSG


Dieses Werk gilt gemäß dem deutschen Urheberrecht als „gemeinfreies Werk“, weil Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfassten Leitsätze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz genießen (§ 5 Abs. 1 UrhG).