2.817
Bearbeitungen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
(Änderungen 2.DSAnpUG-EU) |
||
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt) | |||
Zeile 6: | Zeile 6: | ||
<li>zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke</li> | <li>zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke</li> | ||
</ol> | </ol> | ||
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der | erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. | ||
Bei der Videoüberwachung von | Bei der Videoüberwachung von | ||
Zeile 19: | Zeile 19: | ||
(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der | (3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. | ||
Zeile 25: | Zeile 25: | ||
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der | (5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. | ||
<noinclude>{{bdsgn_nav}}</noinclude> | <noinclude>{{bdsgn_nav}}</noinclude> |