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(4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, den Bundesbeauftragten und seine | (4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, den Bundesbeauftragten und seine | ||
Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere | Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere | ||
# Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen, | |||
gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im | # jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren. | ||
Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen, | |||
Die in § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 genannten Behörden gewähren die Unterstützung nur dem | Die in § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 genannten Behörden gewähren die Unterstützung nur dem | ||
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Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der | Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der | ||
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies | Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies | ||
# bei der Bundesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Bundesbehörde, | |||
# beim Bundeseisenbahnvermögen gegenüber dem Präsidenten, | |||
# bei den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz | |||
Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz | |||
zusteht, gegenüber deren Vorständen, | zusteht, gegenüber deren Vorständen, | ||
# bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ | |||
gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ | |||
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. In den | und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. In den | ||
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werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder | werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder | ||
dafür erhoben werden durch | dafür erhoben werden durch | ||
# nicht-öffentliche Stellen, | |||
#: a) öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, | |||
am Wettbewerb teilnehmen, | #: b) öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist. | ||
b) öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen | |||
am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht | |||
durch Landesgesetz geregelt ist. | |||
Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für | Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für | ||
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(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder | (1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder | ||
ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig, | ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig, | ||
# wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient, | |||
Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient, | # soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder | ||
# wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt. | |||
ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des | |||
Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder | |||
dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an | |||
dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse | |||
der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt. | |||
Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet | Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet | ||
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(3) Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist auch zulässig: | (3) Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist auch zulässig: | ||
# soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder | |||
# zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist, oder | |||
von Straftaten erforderlich ist, oder | # für Zwecke der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf | ||
#: a) eine Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, | |||
oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe | #: b) Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, | ||
handelt, die sich auf | #: c) Namen, | ||
a) eine Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, | #: d) Titel, | ||
b) Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, | #: e) akademische Grade, | ||
c) Namen, | #: f) Anschrift und | ||
d) Titel, | #: g) Geburtsjahr | ||
e) akademische Grade, | #:beschränken und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat, oder | ||
f) Anschrift und | # wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur Durchführung wissenschaftlicher | ||
g) Geburtsjahr | |||
beschränken | |||
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse | |||
an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat, oder | |||
Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung | Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung | ||
des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der | des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der | ||
Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise | Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise | ||
nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. | nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. | ||
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist anzunehmen, dass dieses Interesse besteht, wenn im Rahmen | In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist anzunehmen, dass dieses Interesse besteht, wenn im Rahmen | ||
der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses | der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses | ||
gespeicherte Daten übermittelt werden sollen, die sich | gespeicherte Daten übermittelt werden sollen, die sich | ||
# auf strafbare Handlungen, | |||
# auf Ordnungswidrigkeiten sowie | |||
# bei Übermittlung durch den Arbeitgeber auf arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse | |||
beziehen. | beziehen. | ||
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(§ 3 Abs. 9)für eigene Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der Betroffene nach Maßgabe | (§ 3 Abs. 9)für eigene Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der Betroffene nach Maßgabe | ||
des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat, wenn | des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat, wenn | ||
# dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben, | |||
ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande | # es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat, | ||
ist, seine Einwilligung zu geben, | # dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder | ||
# dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse | |||
ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse | |||
des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, | |||
oder | |||
Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse | |||
des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung erheblich | des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung erheblich | ||
überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit | überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit | ||
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Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien, | Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien, | ||
dem Adresshandel oder der Markt- und Meinungsforschung dient, ist zulässig, wenn | dem Adresshandel oder der Markt- und Meinungsforschung dient, ist zulässig, wenn | ||
# kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat, oder | |||
dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat, oder | # die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich | ||
Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse | |||
des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich | |||
überwiegt. | überwiegt. | ||
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(2) Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn | (2) Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn | ||
# a) der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat oder | |||
Kenntnis glaubhaft dargelegt hat oder | #: b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 handelt, die für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung übermittelt werden sollen, und | ||
b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten nach § 28 Abs. 3 | # kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. | ||
Nr. 3 handelt, die für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung | |||
übermittelt werden sollen, und | |||
an dem Ausschluss der Übermittlung hat. | |||
§ 28 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Übermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a sind | § 28 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Übermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a sind |