DSGVO:Art 24: Unterschied zwischen den Versionen

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(3) Die Einhaltung der genehmigten Verhaltensregeln gemäß {{dgl|40}} oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß {{dgl|42}} kann als Gesichtspunkt herangezogen werden, um die Erfüllung der Pflichten des Verantwortlichen nachzuweisen.
(3) Die Einhaltung der genehmigten Verhaltensregeln gemäß {{dgl|40}} oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß {{dgl|42}} kann als Gesichtspunkt herangezogen werden, um die Erfüllung der Pflichten des Verantwortlichen nachzuweisen.


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