DSGVO:Art 87: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
1 Version importiert: englische Fassung, Berichtigungen
K (Copyright hinzugefügt)
K (1 Version importiert: englische Fassung, Berichtigungen)
 
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt)
Zeile 4: Zeile 4:
Die Mitgliedstaaten können näher bestimmen, unter welchen spezifischen Bedingungen eine nationale Kennziffer oder andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung Gegenstand einer Verarbeitung sein dürfen. In diesem Fall darf die nationale Kennziffer oder das andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung nur unter Wahrung geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß dieser Verordnung verwendet werden.
Die Mitgliedstaaten können näher bestimmen, unter welchen spezifischen Bedingungen eine nationale Kennziffer oder andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung Gegenstand einer Verarbeitung sein dürfen. In diesem Fall darf die nationale Kennziffer oder das andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung nur unter Wahrung geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß dieser Verordnung verwendet werden.


<noinclude>{{dsgvo_nav}}
<noinclude>
----
<div class="art-tit">Processing of the national identification number</div>
 
Member States may further determine the specific conditions for the processing of a national identification number or any other identifier of general application. In that case the national identification number or any other identifier of general application shall be used only under appropriate safeguards for the rights and freedoms of the data subject pursuant to this Regulation.
 
{{dsgvo_nav}}
{{eur-lex_cr}}
{{eur-lex_cr}}
</noinclude>
</noinclude>
2.817

Bearbeitungen

Navigationsmenü