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(2) Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß Absatz 1 umfassende Datenschutzregeln anwenden, unterliegen der Aufsicht durch eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die spezifischer Art sein kann, sofern sie die in [[Datenschutz-Grundverordnung#Kapitel_VI_-_Unabh.C3.A4ngige_Aufsichtsbeh.C3.B6rden|Kapitel VI]] niedergelegten Bedingungen erfüllt. | (2) Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß Absatz 1 umfassende Datenschutzregeln anwenden, unterliegen der Aufsicht durch eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die spezifischer Art sein kann, sofern sie die in [[Datenschutz-Grundverordnung#Kapitel_VI_-_Unabh.C3.A4ngige_Aufsichtsbeh.C3.B6rden|Kapitel VI]] niedergelegten Bedingungen erfüllt. | ||
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