Datengeheimnis: Unterschied zwischen den Versionen

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Wer alles als "Beschäftigte" anzusehen ist, wird vom BDSG eigenständig in [§ 3 Abs. 11 BDSG][http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__3.html] definiert. Hier kann es also Abweichungen vom Begriff, wie er in anderem Zusammenhang (etwa Betriebsverfassungsrecht) verwendet wird, geben.
Wer alles als "Beschäftigte" anzusehen ist, wird vom BDSG eigenständig in [§ 3 Abs. 11 BDSG][http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__3.html] definiert. Hier kann es also Abweichungen vom Begriff, wie er in anderem Zusammenhang (etwa Betriebsverfassungsrecht) verwendet wird, geben.
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