Datennutzung zu Werbezwecken: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Zulässigkeit|zulässige]] Verwendung [[personenbezogene Daten|personenbezogener Daten]] zu Werbezwecken ergibt sich aus den verschiedenen datenschutz- und wettbewerbsrechtlichen Verpflichtungen. Mit der [[BDSG Novellen 2009 I-III|Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes]] ([[BDSG]]) im Jahre 2009 wurde die persönlich adressierte Briefwerbung neu geregelt; das {{p|juris|uwg||Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb}} (UWG) setzt außerdem enge Grenzen für Werbemaßnahmen. Nachfolgend werden die Anforderungen an werbende Unternehmen auf der Grundlage der Anwendungshinweise des [[Düsseldorfer Kreis|Düsseldorfer Kreises]] dargelegt [http://www.lda.bayern.de/lda/datenschutzaufsicht/lda_daten/Anwendungshinweise_Werbung.pdf].
Die [[Zulässigkeit|zulässige]] Verwendung [[personenbezogene Daten|personenbezogener Daten]] zu Werbezwecken ergibt sich aus den verschiedenen datenschutz- und wettbewerbsrechtlichen Verpflichtungen. Mit der [[BDSG Novellen 2009 I-III|Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes]] ([[BDSG]]) im Jahre 2009 wurde die persönlich adressierte Briefwerbung neu geregelt; das {{p|juris|uwg||Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb}} (UWG) setzt außerdem enge Grenzen für Werbemaßnahmen. Nachfolgend werden die Anforderungen an werbende Unternehmen auf der Grundlage der Anwendungshinweise des [[Düsseldorfer Kreis|Düsseldorfer Kreises]] dargelegt<ref>Ad-hoc-Arbeitsgruppe "Werbung und Adresshandel": [http://www.lda.bayern.de/lda/datenschutzaufsicht/lda_daten/Anwendungshinweise_Werbung.pdf Anwendungshinweise] der Datenschutzaufsichtsbehörden zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für werbliche Zwecke, PDF, zuletzt abgerufen 19.04.2016</ref>.




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Das UWG legt in {{p|juris|uwg|7|§&nbsp;7&nbsp;Abs.&nbsp;2}} durch die vorherige ausdrückliche Einwilligung für Werbeansprachen mithilfe von Telefon oder -fax, elektronischer Post oder automatischer Anrufmaschinen einen engen Rahmen der Erlaubnisse fest. Die Verwendung der Daten für diese Werbeformen erfordert grundsätzlich die sog. "'''opt-in'''"-Klausel. Hierbei gilt das Einverständnis erst als wirksam, wenn die einwilligende Person der Datenverwendung aktiv und ausdrücklich zugestimmt hat (z.B. durch Häkchen setzen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=44522&linked=pm&Blank=1] ist diese Form der Zustimmungserklärung für die Zusendung von Werbung per E-Mail und SMS (elektronische Post) erforderlich. Die sog. "'''opt-out'''"-Klausel als Widerspruchslösung (Verweigerung der Zustimmung durch Streichen) ist hingegen nicht ausreichend.
Das UWG legt in {{p|juris|uwg|7|§&nbsp;7&nbsp;Abs.&nbsp;2}} durch die vorherige ausdrückliche Einwilligung für Werbeansprachen mithilfe von Telefon oder -fax, elektronischer Post oder automatischer Anrufmaschinen einen engen Rahmen der Erlaubnisse fest. Die Verwendung der Daten für diese Werbeformen erfordert grundsätzlich die sog. "'''opt-in'''"-Klausel. Hierbei gilt das Einverständnis erst als wirksam, wenn die einwilligende Person der Datenverwendung aktiv und ausdrücklich zugestimmt hat (z.B. durch Häkchen setzen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes<ref>[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=44522&linked=pm&Blank=1, Pressemitteilung Nr. 135/2008] zum Urteil vom 16.Juli 2008 – VIII ZR 348/06, Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS (Teilunwirksamkeit einer formularmäßigen "Opt-out"-Erklärung)</ref> ist diese Form der Zustimmungserklärung für die Zusendung von Werbung per E-Mail und SMS (elektronische Post) erforderlich. Die sog. "'''opt-out'''"-Klausel als Widerspruchslösung (Verweigerung der Zustimmung durch Streichen) ist hingegen nicht ausreichend.




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Elektronisch erklärte Einwilligungen (z.B. bei Online-Gewinnspielen) benötigen für die Verifizierung der Willenserklärung der tatsächlich betroffenen Person das sog. "'''Double-opt-in'''"-Verfahren. Die erforderliche Darlegung und der Nachweis der Einwilligung müssen durch wirksame Maßnahmen gewährleistet sein, d.h. die Einwilligung muss auch im Nachhinein eindeutig und nachvollziehbar der einwilligenden Person zugeordnet werden können [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0029/11]. Es genügt hierbei nicht, auf elektronischem Weg zu erhebende Kontaktdaten in Verbindung mit einer Einverständniserklärung abzufragen und die Daten zur Feststellung der Person anschließend per E-Mail bestätigen zu lassen. Vielmehr ist es seitens des werbenden Unternehmens erforderlich, den Nachweis der eindeutigen Zuordnung der Einwilligung zur betroffenen Person zu führen (z.B. durch Ausdruck der E-Mail-Bestätigung, Speicherung der Formularangaben). Die Protokollierung von IP-Adressen dient nicht der gebotenen Nachweispflicht.
Elektronisch erklärte Einwilligungen (z.B. bei Online-Gewinnspielen) benötigen für die Verifizierung der Willenserklärung der tatsächlich betroffenen Person das sog. "'''Double-opt-in'''"-Verfahren. Die erforderliche Darlegung und der Nachweis der Einwilligung müssen durch wirksame Maßnahmen gewährleistet sein, d.h. die Einwilligung muss auch im Nachhinein eindeutig und nachvollziehbar der einwilligenden Person zugeordnet werden können<ref>[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0029/11 Pressemitteilung Nr. 29/11] zum Urteil vom 10.2.2011 - I ZR 164/09, BGH zur Zulässigkeit von Werbeanrufen</ref>. Es genügt hierbei nicht, auf elektronischem Weg zu erhebende Kontaktdaten in Verbindung mit einer Einverständniserklärung abzufragen und die Daten zur Feststellung der Person anschließend per E-Mail bestätigen zu lassen. Vielmehr ist es seitens des werbenden Unternehmens erforderlich, den Nachweis der eindeutigen Zuordnung der Einwilligung zur betroffenen Person zu führen (z.B. durch Ausdruck der E-Mail-Bestätigung, Speicherung der Formularangaben). Die Protokollierung von IP-Adressen dient nicht der gebotenen Nachweispflicht.




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Eine [[übermitteln|Übermittlung]] für Werbezwecke ist nur zulässig, wenn die Herkunft der Daten und Empfänger gespeichert werden und eine Gruppenauswahl nach einem Merkmal erfolgt (Listenübermittlung). Bei der Werbeansprache muss die erstmalig erhebende Stelle dem Adressaten mitgeteilt werden. Die Übermittlung von nach mehr als einem Merkmal selektierten Adressen ist unzulässig, wenn keine Einwilligung vorliegt [http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DuesseldorferKreis/Nov09DVWerbezwecke.html].
Eine [[übermitteln|Übermittlung]] für Werbezwecke ist nur zulässig, wenn die Herkunft der Daten und Empfänger gespeichert werden und eine Gruppenauswahl nach einem Merkmal erfolgt (Listenübermittlung). Bei der Werbeansprache muss die erstmalig erhebende Stelle dem Adressaten mitgeteilt werden. Die Übermittlung von nach mehr als einem Merkmal selektierten Adressen ist unzulässig, wenn keine Einwilligung vorliegt<ref>[http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DuesseldorferKreis/Nov09DVWerbezwecke.html Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom 27. November 2009], Gesetzesänderung bei der Datenverwendung für Werbezwecke</ref>.




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* Unterdrückung der Rufnummernanzeige ({{p|juris|tkg|149|§&nbsp;149&nbsp;Abs.&nbsp;1 TKG}})
* Unterdrückung der Rufnummernanzeige ({{p|juris|tkg|149|§&nbsp;149&nbsp;Abs.&nbsp;1 TKG}})


==Einzelnachweise==
[1] Düsseldorfer Kreis: [http://www.lda.bayern.de/lda/datenschutzaufsicht/lda_daten/Anwendungshinweise_Werbung.pdf Anwendungshinweise für die Wirtschaft] zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für werbliche Zwecke, Stand: November 2012 (PDF)
[2] [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=44522&linked=pm&Blank=1 BGH, Urteil vom 16.07.2008 - VIII ZR 348/06]
[3] [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0029/11 BGH, Urteil vom 10.2.2011 - I ZR 164/09]
[4] Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom 27. November 2009 [http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DuesseldorferKreis/Nov09DVWerbezwecke.html Gesetzesänderung bei der Datenverwendung für Werbezwecke]


==Weitere Informationen==
==Weitere Informationen==
[http://www.bfdi.bund.de/DE/Themen/WirtschaftUndFinanzen/VerbrSchutzAuskunfteien/Artikel/Werbung_neu.html Werbung und Adresshandel]
[https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Infobroschueren/Adresshandel.html Broschüre Adresshandel und unerwünschte Werbung]
 
[http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Infobroschueren/Adresshandel.html Broschüre Adresshandel und unerwünschte Werbung]
 
[http://www.lda.bayern.de/lda/datenschutzaufsicht/lda_daten/Persoenliche_Werbung2012.pdf Persönliche Werbung] - was ist nach dem Datenschutzrecht zulässig (PDF)


==Diskussionen==
==Diskussionen==
Im Datenschutzforum: https://www.bfdi.bund.de/bfdi_forum/showthread.php?t=3371
Im Datenschutzforum: https://www.bfdi.bund.de/bfdi_forum/showthread.php?t=3371


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==Einzelnachweise==
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