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→‎Europäische Union: Links zu Richtlinien 95/46/EG, 2002/58/EG, Vorratsdatenspeicherung
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=== Europäische Union ===
=== Europäische Union ===
Mit der [[Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie)]] haben das Europäische Parlament und der Europäische Rat Mindeststandards für den Datenschutz der Mitgliedsstaaten festgeschrieben. Die Richtlinie gilt jedoch nicht für den Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit, die so genannte Dritte Säule der Union. In Deutschland wurde die Richtlinie im Jahr 2001 mit dem ''Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze'' in nationales Recht umgesetzt. Geregelt wird auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittstaaten, die nicht Mitglied der EU sind, bzw. einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum angehören: Gemäß Artikel 25 ist die Übermittlung nur dann zulässig, wenn der Drittstaat ein „angemessenes Schutzniveau“ gewährleistet. Die Entscheidung, welche Länder dieses Schutzniveau gewährleisten, wird von der Kommission getroffen, die dabei von der so genannten [[Artikel-29-Datenschutzgruppe]] beraten wird. Aktuell (Stand 02/2011) wird gemäß Entscheidung der Kommission von folgenden Drittstaaten ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet: Schweiz, Kanada, Argentinien, Guernsey, Isle of Man, Israel, sowie bei der Anwendung der vom US-Handelsministerium vorgelegten Grundsätze des „[[Safe Harbor|Sicheren Hafens]]“ und bei der Übermittlung von Fluggastdatensätzen an die US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (CBP).
Mit der [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:de:html Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie)] haben das Europäische Parlament und der Europäische Rat Mindeststandards für den Datenschutz der Mitgliedsstaaten festgeschrieben. Die Richtlinie gilt jedoch nicht für den Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit, die so genannte Dritte Säule der Union. In Deutschland wurde die Richtlinie im Jahr 2001 mit dem ''Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze'' in nationales Recht umgesetzt. Geregelt wird auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittstaaten, die nicht Mitglied der EU sind, bzw. einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum angehören: Gemäß Artikel 25 ist die Übermittlung nur dann zulässig, wenn der Drittstaat ein „angemessenes Schutzniveau“ gewährleistet. Die Entscheidung, welche Länder dieses Schutzniveau gewährleisten, wird von der Kommission getroffen, die dabei von der so genannten [[Artikel-29-Datenschutzgruppe]] beraten wird. Aktuell (Stand 02/2011) wird gemäß Entscheidung der Kommission von folgenden Drittstaaten ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet: Schweiz, Kanada, Argentinien, Guernsey, Isle of Man, Israel, sowie bei der Anwendung der vom US-Handelsministerium vorgelegten Grundsätze des „[[Safe Harbor|Sicheren Hafens]]“ und bei der Übermittlung von Fluggastdatensätzen an die US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (CBP).


Insbesondere die Entscheidung über die Zulässigkeit der Übermittlung von Fluggastdatensätzen an die US-amerikanischen Zollbehörden ist stark umstritten. Der Europäische Gerichtshof ([[EuGH]]) hat auf Grund einer Klage des Europäischen Parlaments diese Entscheidungen der Kommission und des Rates annulliert.
Insbesondere die Entscheidung über die Zulässigkeit der Übermittlung von Fluggastdatensätzen an die US-amerikanischen Zollbehörden ist stark umstritten. Der Europäische Gerichtshof ([[EuGH]]) hat auf Grund einer Klage des Europäischen Parlaments diese Entscheidungen der Kommission und des Rates annulliert.


Ergänzt wurde die allgemeine Datenschutzrichtlinie durch die bereichsspezifische [[Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)]].
Ergänzt wurde die allgemeine Datenschutzrichtlinie durch die bereichsspezifische [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32002L0058:de:HTML Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)].


Vom EU-Parlament wurde mit den Stimmen von Christdemokraten und Sozialdemokraten am 14. Dezember 2005 eine Richtlinie über eine obligatorische [[Vorratsdatenspeicherung]] von Verkehrsdaten der Telekommunikation und des Internets gebilligt. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung von Mindestspeicherungsfristen von sechs Monaten (Internet) bzw. einem Jahr (Telefonie). Diese [[Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung]] wird von Bürgerrechtsorganisationen und Datenschutzbeauftragten kritisiert und ist ebenfalls Gegenstand einer Klage vor dem EuGH.
Vom EU-Parlament wurde mit den Stimmen von Christdemokraten und Sozialdemokraten am 14. Dezember 2005 eine Richtlinie über eine obligatorische [[Vorratsdatenspeicherung]] von Verkehrsdaten der Telekommunikation und des Internets gebilligt. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung von Mindestspeicherungsfristen von sechs Monaten (Internet) bzw. einem Jahr (Telefonie). Diese [[Vorratsdatenspeicherung|Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung]] wird von Bürgerrechtsorganisationen und Datenschutzbeauftragten kritisiert und ist ebenfalls Gegenstand einer Klage vor dem EuGH.


=== Bundesrepublik Deutschland ===
=== Bundesrepublik Deutschland ===
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