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Ein möglicher Grund dafür ist, dass in den USA der Regierung wenig zugetraut wird, personenbezogene Informationen wirklich zu schützen. Es wird argumentiert, in vielen Fällen kollidiere der Datenschutz mit den Vorgaben im 1. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten (First Amendment), der die Meinungsfreiheit regelt. Auch sei schon in vielen Staaten der Welt der Datenschutz als Instrument zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit eingesetzt worden.
Ein möglicher Grund dafür ist, dass in den USA der Regierung wenig zugetraut wird, personenbezogene Informationen wirklich zu schützen. Es wird argumentiert, in vielen Fällen kollidiere der Datenschutz mit den Vorgaben im 1. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten (First Amendment), der die Meinungsfreiheit regelt. Auch sei schon in vielen Staaten der Welt der Datenschutz als Instrument zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit eingesetzt worden.


Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten hat zwar im Fall Griswold v. Connecticut 1965 die Verfassung dahingehend interpretiert, dass sie dem Einzelnen ein Recht auf Privatsphäre zugesteht. Dennoch erkennen nur sehr wenige US-Bundesstaaten ein Recht des Individuums auf Privatsphäre an. Eine der wenigen Ausnahmen ist Kalifornien. In Artikel 1, Abschnitt 1, der kalifornischen Verfassung ist ein unveräußerliches Recht auf Privatsphäre festgelegt und die kalifornische Gesetzgebung hat diesen Grundsatz in einigen rechtlichen Regelungen zumindest ansatzweise umgesetzt. So verpflichtet z. B. der ''California Online Privacy Protection Act'' (OPPA) aus dem Jahr 2003 Betreiber kommerzieller Internetseiten oder Onlinedienste, die über ihre Webseiten personenbezogene Informationen über Bürger des Staates Kalifornien sammeln, auf selbigen Seiten einen auffälligen Hinweis über ihre Umgangsweise mit den Daten zu platzieren und diese – inhaltlich jedoch nicht näher vorgegebenen – selbstgesetzten Datenschutzrichtlinien auch einzuhalten.
Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten hat zwar im Fall Griswold v. Connecticut 1965 die Verfassung dahingehend interpretiert, dass sie dem Einzelnen ein Recht auf Privatsphäre zugesteht. Dennoch erkennen nur sehr wenige US-Bundesstaaten ein Recht des Individuums auf Privatsphäre an. Eine der wenigen Ausnahmen ist Kalifornien. In Artikel 1, Abschnitt 1, der kalifornischen Verfassung ist ein unveräußerliches Recht auf Privatsphäre festgelegt und die kalifornische Gesetzgebung hat diesen Grundsatz in einigen rechtlichen Regelungen zumindest ansatzweise umgesetzt. So verpflichtet z.B. der ''California Online Privacy Protection Act'' (OPPA) aus dem Jahr 2003 Betreiber kommerzieller Internetseiten oder Onlinedienste, die über ihre Webseiten personenbezogene Informationen über Bürger des Staates Kalifornien sammeln, auf selbigen Seiten einen auffälligen Hinweis über ihre Umgangsweise mit den Daten zu platzieren und diese – inhaltlich jedoch nicht näher vorgegebenen – selbstgesetzten Datenschutzrichtlinien auch einzuhalten.


Das US-Handelsministerium entwickelte zwischen 1998 und 2000 das (freiwillige) [[Safe Harbor]]-Verfahren, mit dem US-Unternehmen im Umgang mit europäischen Geschäftspartnern einfacher die Einhaltung der Datenschutzrichtlinie der EU-Kommission (95/46/EC) belegen können sollen.
Das US-Handelsministerium entwickelte zwischen 1998 und 2000 das (freiwillige) [[Safe Harbor]]-Verfahren, mit dem US-Unternehmen im Umgang mit europäischen Geschäftspartnern einfacher die Einhaltung der Datenschutzrichtlinie der EU-Kommission (95/46/EC) belegen können sollen.
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== Datenschutzkontrolle ==
== Datenschutzkontrolle ==
Als Aufsicht für den öffentlichen Sektor gibt es:
Als Aufsicht für den öffentlichen Sektor gibt es:
* der [https://www.bfdi.bund.de Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit] (BfDI) für den Bereich der Bundesbehörden
* [https://www.bfdi.bund.de Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit] (BfDI) für den Bereich der Bundesbehörden
* die [[LfD|Landesbeauftragten für den Datenschutz]] (LfD, LDI, LfDI), für den Bereich von Landesbehörden
* die [[LfD|Landesbeauftragten für den Datenschutz]] (LfD, LDI, LfDI), für den Bereich von Landesbehörden
* besondere Datenschutzbeauftragte bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes (z. B. [[Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz|Rundfunkdatenschutzbeauftragter]])
* besondere Datenschutzbeauftragte bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes (z. B. [[Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz|Rundfunkdatenschutzbeauftragter]])
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== Weblinks ==
== Weblinks ==
* [http://www.datenschutz.de/ www.datenschutz.de] – Virtuelles Datenschutzbüro
* [http://www.datenschutz.de/ www.datenschutz.de] – Virtuelles Datenschutzbüro
* [https://www.bfdi.bund.de/ Deutscher Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragter]
* [https://www.bfdi.bund.de/ Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit]
* [https://www.bfdi.bund.de/bfdi_wiki/index.php/Hauptseite Datenschutz-Wiki des BfDI]
* [http://www.dsk.gv.at/ Österreichische Datenschutzkommission]
* [http://www.dsk.gv.at/ Österreichische Datenschutzkommission]
* [http://www.derbeauftragte.ch/ Schweizerischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter]
* [http://www.derbeauftragte.ch/ Schweizerischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter]
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[[Kategorie:Themen]]
[[Kategorie:Themen]]
[[Kategorie:Begriffe]]
[[Kategorie:Begriffe]]<noinclude>
{{BfDI-Content}}</noinclude>
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