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Auf Bundesebene regelt das [[Bundesdatenschutzgesetz]] (BDSG) den Datenschutz für die Bundesbehörden und den privaten Bereich (d. h. für alle Wirtschaftsunternehmen, Institutionen, Vereinen, etc. gegenüber natürlichen Personen). Daneben regeln die [[Landesdatenschutzgesetz|Datenschutzgesetze der Länder]] den Datenschutz in Landes- und Kommunalbehörden. Datenschutzrechtliche Regelungen finden sich darüber hinaus in etlichen weiteren Gesetzen, etwa dem [[Telekommunikationsgesetz (Deutschland)|Telekommunikationsgesetz]] und dem [[Telemediengesetz]], die jeweils für ihren Anwendungsbereich speziellere Regelungen zum Datenschutz enthalten. Diese bereichsspezifischen Regelungen gehen dem Bundesdatenschutzgesetz jeweils vor, das BDSG gilt nur ergänzend. | Auf Bundesebene regelt das [[Bundesdatenschutzgesetz]] (BDSG) den Datenschutz für die Bundesbehörden und den privaten Bereich (d. h. für alle Wirtschaftsunternehmen, Institutionen, Vereinen, etc. gegenüber natürlichen Personen). Daneben regeln die [[Landesdatenschutzgesetz|Datenschutzgesetze der Länder]] den Datenschutz in Landes- und Kommunalbehörden. Datenschutzrechtliche Regelungen finden sich darüber hinaus in etlichen weiteren Gesetzen, etwa dem [[Telekommunikationsgesetz (Deutschland)|Telekommunikationsgesetz]] und dem [[Telemediengesetz]], die jeweils für ihren Anwendungsbereich speziellere Regelungen zum Datenschutz enthalten. Diese bereichsspezifischen Regelungen gehen dem Bundesdatenschutzgesetz jeweils vor, das BDSG gilt nur ergänzend. | ||
Die öffentlichen Stellen des Bundes sowie die Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikations- oder Postdienstleistungen erbringen, unterliegen der Aufsicht durch den [[Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit|Bundesbeauftragten für den Datenschutz]]. Die Landesbehörden werden durch die [[ | Die öffentlichen Stellen des Bundes sowie die Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikations- oder Postdienstleistungen erbringen, unterliegen der Aufsicht durch den [[Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit|Bundesbeauftragten für den Datenschutz]]. Die Landesbehörden werden durch die [[LfD|Landesdatenschutzbeauftragten]] kontrolliert. Die privaten Unternehmen (bis auf Telekommunikation und Post) unterliegen der Aufsicht der Datenschutzaufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich, die beim Landesdatenschutzbeauftragten oder bei den Landesbehörden (z. B. Innenministerium) angesiedelt sind. Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, da einige Landesdatenschutzbeauftragte und alle Landesbehörden nicht „in völliger Unabhängigkeit“ arbeiten, sondern die Landesregierung weisungsbefugt ist.<ref>[http://www.lfd.niedersachsen.de/master/C12961914_N12250872_L20_D0_I560.html ''Völlige Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht'', Schreiben der EU-Kommission über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland]</ref> | ||
=== Österreich === | === Österreich === |