Datenschutz-Folgenabschätzung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Datenschutz-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Art. 35 DSGVO regelt, wann eine '''Datenschutzfolgeabschätzung''' erforderlich ist. Es gibt DSGVO:Art. 35:Abs. 4:Liste von Verarbeitungsvo…“)
(kein Unterschied)

Version vom 30. Mai 2018, 09:31 Uhr

Art. 35 DSGVO regelt, wann eine Datenschutzfolgeabschätzung erforderlich ist.

Es gibt nationale Listen der Datenschutzbehörden nach Abs. 4 ("Blacklist"), für die in jedem Fall eine Datenschutzfolgeabschätzung (DSFA) erforderlich ist.