Datenschutz-Folgenabschätzung
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Art. 35 DSGVO regelt, wann eine Datenschutzfolgeabschätzung erforderlich ist.
Es gibt nationale Listen der Datenschutzbehörden nach Abs. 4 ("Blacklist"), für die in jedem Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) erforderlich ist.