Datenschutz in Jobcentern und Arbeitsagenturen: Unterschied zwischen den Versionen

BfDI Vorlage eingefügt
(Die Seite wurde neu angelegt: „Hinweise und Hilfestellungen aus dem [http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/TB_BfDI/24TB_2011_2012.html 24. Tätigkeitsbericht] …“)
 
(BfDI Vorlage eingefügt)
 
(3 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Hinweise und Hilfestellungen aus dem [http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/TB_BfDI/24TB_2011_2012.html 24. Tätigkeitsbericht] des [https://www.bfdi.bund.de Bundesdatenschutzbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit] (BfDI).
Hinweise und Hilfestellungen aus dem [https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/TB_BfDI/24TB_11_12.html 24. Tätigkeitsbericht] der [https://www.bfdi.bund.de Bundesdatenschutzbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit] (BfDI).


== Erhebung und Speicherung von Unterlagen ==
== Erhebung und Speicherung von Unterlagen ==
Zeile 7: Zeile 7:
Bei Anträgen auf Arbeitslosengeld II müssen die dazu erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden, um die Anspruchsvoraussetzungen nach den {{p|juris|sgb_2|7|§§ 7 ff. SGB II}} feststellen zu können, was auch die Überprüfung der Identität einschließt ({{p|juris|sgb_1|60|§ 60 Absatz 1 Nummer 3}} i.V.m. {{p|juris|sgb_1|61|§ 61 SGB I}}). Zur Kontrolle der Personalien können die Mitarbeiter der Jobcenter auch die Vorlage eines gültigen Passes oder Personalausweises verlangen, da die Daten des Personalausweises, insbesondere die aktuelle Wohnanschrift, mit den Angaben im Antrag übereinstimmen müssen. Eine Kopie des Dokuments in der Akte ist aber zur Identifizierung und Aufgabenerfüllung nicht [[Erforderlichkeit|erforderlich]]. Vielmehr genügt ein dort oder auf dem Antragsformular anzubringender Vermerk, dass der aktuelle Personalausweis oder ein anderes Ausweisdokument vorgelegen hat.  
Bei Anträgen auf Arbeitslosengeld II müssen die dazu erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden, um die Anspruchsvoraussetzungen nach den {{p|juris|sgb_2|7|§§ 7 ff. SGB II}} feststellen zu können, was auch die Überprüfung der Identität einschließt ({{p|juris|sgb_1|60|§ 60 Absatz 1 Nummer 3}} i.V.m. {{p|juris|sgb_1|61|§ 61 SGB I}}). Zur Kontrolle der Personalien können die Mitarbeiter der Jobcenter auch die Vorlage eines gültigen Passes oder Personalausweises verlangen, da die Daten des Personalausweises, insbesondere die aktuelle Wohnanschrift, mit den Angaben im Antrag übereinstimmen müssen. Eine Kopie des Dokuments in der Akte ist aber zur Identifizierung und Aufgabenerfüllung nicht [[Erforderlichkeit|erforderlich]]. Vielmehr genügt ein dort oder auf dem Antragsformular anzubringender Vermerk, dass der aktuelle Personalausweis oder ein anderes Ausweisdokument vorgelegen hat.  


Dies entspricht auch der Auffassung der Bundesagentur für Arbeit (vgl. „HEGA 01/12 – 08 – Empfehlungspaket zum Aufbau und Führen einer Leistungsakte“, ab 20.03.2013 HEGA 03/13 - 09 [http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/HEGA-03-2013-VG-Leistungsakte-SGB-II.html]) und der für die Jobcenter in der Rechtsform der zugelassenen kommunalen Träger (Optionskommunen) zuständigen [[LfD|Datenschutzbeauftragten der Länder]], wie eine schriftliche Umfrage unter den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 31. Januar 2012 bestätigt hat.
Dies entspricht auch der Auffassung der Bundesagentur für Arbeit (vgl. „HEGA 01/12 – 08 – Empfehlungspaket zum Aufbau und Führen einer Leistungsakte“, ab 20.03.2013 HEGA 03/13 - 09<ref>[http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Veroeffentlichungen/Weisungen/Arbeitnehmer/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI432076 HEGA 03/13 - 09] - Hinweise zum Aufbau und Führen einer Leistungsakte und verbindliche Regelungen zu den Aufbewahrungsfristen im Rechtskreis SGB II, zuletzt abgerufen am 29.11.2014</ref>) und der für die Jobcenter in der Rechtsform der zugelassenen kommunalen Träger (Optionskommunen) zuständigen [[LfD|Datenschutzbeauftragten der Länder]], wie eine schriftliche Umfrage unter den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 31. Januar 2012 bestätigt hat.




====  Kontoauszüge ====
====  Kontoauszüge ====


Die Vorlage der Kontoauszüge darf das Jobcenter bei der Beantragung von Leistungen nach dem {{p|juris|sgb_2||SGB II}} regelmäßig für einen zurückliegenden Zeitraum von drei Monaten verlangen, gleichgültig, ob es sich um einen Erstantrag, einen Folgeantrag oder eine einmalige Leistung handelt (Urteil des BSG vom 19. Februar 2009, B 4 AS 10/08 R [https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88505]).
Die Vorlage der Kontoauszüge darf das Jobcenter bei der Beantragung von Leistungen nach dem {{p|juris|sgb_2||SGB II}} regelmäßig für einen zurückliegenden Zeitraum von drei Monaten verlangen, gleichgültig, ob es sich um einen Erstantrag, einen Folgeantrag oder eine einmalige Leistung handelt<ref>[https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88505 Urteil des Bundessozialgerichtes vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 10/08 R], zuletzt abgerufen am 29.11.2014</ref>.


Auch in Einzelfragen kann die Vorlage von Auszügen erforderlich sein, wenn der Zugang eines Einkommens auf dem Konto zu prüfen ist. Eine weitergehende Verpflichtung, Kontoauszüge für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten einzureichen, kann regelmäßig bei selbständigen Leistungsberechtigten bestehen, da diese die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Bewilligungszeitraums (i.d.R. sechs Monate, vgl. {{p|juris|sgb_2|41|§ 41 Absatz 1 Satz 4 SGB II}}) nachweisen müssen.  
Auch in Einzelfragen kann die Vorlage von Auszügen erforderlich sein, wenn der Zugang eines Einkommens auf dem Konto zu prüfen ist. Eine weitergehende Verpflichtung, Kontoauszüge für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten einzureichen, kann regelmäßig bei selbständigen Leistungsberechtigten bestehen, da diese die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Bewilligungszeitraums (i.d.R. sechs Monate, vgl. {{p|juris|sgb_2|41|§ 41 Absatz 1 Satz 4 SGB II}}) nachweisen müssen.  
Zeile 35: Zeile 35:
Bei der [[erheben|Erhebung]] von Gesundheitsdaten können Mitwirkungspflichten der arbeitslos gemeldeten Personen bestehen. Schwierig bleibt die Unterscheidung, wo die freiwillige Angabe durch die Betroffenen endet und wo die – sanktionierbare – Mitwirkungspflicht beginnt. Es bestehen nach wie vor unterschiedliche Auffassungen darüber, bis zu welchem Grad hierbei Betroffene mitwirken müssen und welche Folgen eine fehlende Mitwirkung auslöst.  
Bei der [[erheben|Erhebung]] von Gesundheitsdaten können Mitwirkungspflichten der arbeitslos gemeldeten Personen bestehen. Schwierig bleibt die Unterscheidung, wo die freiwillige Angabe durch die Betroffenen endet und wo die – sanktionierbare – Mitwirkungspflicht beginnt. Es bestehen nach wie vor unterschiedliche Auffassungen darüber, bis zu welchem Grad hierbei Betroffene mitwirken müssen und welche Folgen eine fehlende Mitwirkung auslöst.  


Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist der Ansicht, die Abgabe einer Schweigepflichtsentbindung falle unter die Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff. SGB I. Käme ein Betroffener dieser Pflicht nicht nach, könnten die Leistungen versagt oder entzogen werden ({{p|juris|sgb_1|66|§ 66 Absatz 1 SGB I}}). Übereinstimmung besteht darin, dass Mitarbeiter der BA im erforderlichen Umfang Kenntnis über gesundheitliche Einschränkungen der Betroffenen haben müssen. Wenn diese Auswirkungen auf die Vermittlung haben können, ist es Aufgabe der Agenturen für Arbeit festzustellen, worin die konkreten Einschränkungen bestehen und wie sich diese auf die Leistungsfähigkeit auswirken. Die Betroffenen sind dazu verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken (§§ 60 bis 62 SGB I).
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist der Ansicht, die Abgabe einer Schweigepflichtentbindung falle unter die Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff. SGB I. Käme ein Betroffener dieser Pflicht nicht nach, könnten die Leistungen versagt oder entzogen werden ({{p|juris|sgb_1|66|§ 66 Absatz 1 SGB I}}). Übereinstimmung besteht darin, dass Mitarbeiter der BA im erforderlichen Umfang Kenntnis über gesundheitliche Einschränkungen der Betroffenen haben müssen. Wenn diese Auswirkungen auf die Vermittlung haben können, ist es Aufgabe der Agenturen für Arbeit festzustellen, worin die konkreten Einschränkungen bestehen und wie sich diese auf die Leistungsfähigkeit auswirken. Die Betroffenen sind dazu verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken (§§ 60 bis 62 SGB I).




Der BfDI teilt nicht die Auffassung der BA, bereits die fehlende Erteilung einer Schweigepflichtsentbindung
Der BfDI teilt nicht die Auffassung der BA, bereits die fehlende Erteilung einer Schweigepflichtentbindung berechtige sie dazu, die Leistungen einzustellen. Die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht ist nicht der einzige Weg, um den Sachverhalt aufzuklären. Die BA kann den vom Betroffenen ausgefüllten Gesundheitsfragebogen und eingereichte Befundunterlagen durch den eigenen Ärztlichen Dienst auswerten lassen oder eine persönliche Meldung des Betroffenen zu einer Untersuchung beim Ärztlichen Dienst anordnen. Bevor die Agentur die Leistungen versagt oder entzieht, sind daher die weiteren Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Eine Entziehung oder Versagung der Leistungen allein aufgrund einer nicht erteilten Schweigepflichtentbindung würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in das [[Recht auf informationelle Selbstbestimmung]] darstellen, wenn der Betroffene bereit ist, auf andere Weise mitzuwirken.
berechtige sie dazu, die Leistungen einzustellen. Die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht ist nicht der einzige Weg, um den Sachverhalt aufzuklären. Die BA kann den vom Betroffenen ausgefüllten Gesundheitsfragebogen und eingereichte Befundunterlagen durch den eigenen Ärztlichen Dienst auswerten lassen oder eine persönliche Meldung des Betroffenen zu einer Untersuchung beim Ärztlichen Dienst anordnen. Bevor die Agentur die Leistungen versagt oder entzieht, sind daher die weiteren Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Eine Entziehung oder Versagung der Leistungen allein aufgrund einer nicht erteilten Schweigepflichtsentbindung würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in das [[Recht auf informationelle Selbstbestimmung]] darstellen, wenn der Betroffene bereit ist, auf andere Weise mitzuwirken.


Der BfDI erwartet, dass die BA seine Rechtsauffassung bei ihren Entscheidungen über die Entziehungen von Leistungen nach § 66 SGB I künftig berücksichtigt.
Der BfDI erwartet, dass die BA seine Rechtsauffassung bei ihren Entscheidungen über die Entziehungen von Leistungen nach § 66 SGB I künftig berücksichtigt.
Zeile 46: Zeile 45:
==== Darf mein Arbeitsvermittler die Unterlagen für den Ärztlichen Dienst lesen? ====
==== Darf mein Arbeitsvermittler die Unterlagen für den Ärztlichen Dienst lesen? ====


Der „Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes im Bereich des SGB II und SGB III“ ([http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A10-Fachdienste/Dokument/HEGA-09-2011-Einschaltung-Fachdienste.html HEGA 09/11 - 11]) der BA regelt, dass Gesundheitsunterlagen im verschlossenen Umschlag einzureichen sind.  
Der „Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes im Bereich des SGB II und SGB III“<ref>[http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI431724 HEGA 09/11 - 11] - Praxisleitfaden zur Einschaltung der Fachdienste, [http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtaw/~edisp/l6019022dstbai397423.pdf Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes] im Bereich des SGB II und SGB III, zuletzt abgerufen am 29.11.2014</ref> der BA regelt, dass Gesundheitsunterlagen im verschlossenen Umschlag einzureichen sind.  


Die in den Agenturen für Arbeit tätigen Fachkräfte sind nicht dafür ausgebildet, medizinische Unterlagen auszuwerten. Dies ist Aufgabe des Fachpersonals des Ärztlichen Dienstes. Für den Ärztlichen Dienst eingereichte Unterlagen, die sensible Daten enthalten, gehören nicht in die Hände der Arbeitsvermittler und dürfen ohne [[Einwilligung]] der Betroffenen weder geöffnet noch eingesehen werden.
Die in den Agenturen für Arbeit tätigen Fachkräfte sind nicht dafür ausgebildet, medizinische Unterlagen auszuwerten. Dies ist Aufgabe des Fachpersonals des Ärztlichen Dienstes. Für den Ärztlichen Dienst eingereichte Unterlagen, die sensible Daten enthalten, gehören nicht in die Hände der Arbeitsvermittler und dürfen ohne [[Einwilligung]] der Betroffenen weder geöffnet noch eingesehen werden.
Zeile 65: Zeile 64:




Jeder Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II hat von seinem Jobcenter das „Merkblatt SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende“ [http://www.arbeitsagentur.de/bund/generator/goto?id=54890] der BA (Stand März 2013) erhalten, wo unter der Überschrift „Datenschutz“ auf Seite 70 in einem mit blauem Hintergrund hervorgehobenen Kasten das Folgende ausgeführt ist:  
Jeder Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II hat von seinem Jobcenter das [http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai378643.pdf Merkblatt SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende]der BA (Stand August 2014) erhalten, wo unter der Überschrift „Datenschutz“ auf Seite 70 das Folgende ausgeführt ist:  
<blockquote style="background-color:#eeeef3;border:1px dotted #434550;padding:5px;">
<blockquote style="background-color:#eeeef3;border:1px dotted #434550;padding:5px;">
"Ärztliche und psychologische Gutachten sowie Befunde
"Ärztliche Gutachten enthalten besonders schutzwürdige Sozialdaten und sind nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X von einer Übermittlung an Dritte, wie z.B. andere Sozialleistungsträger oder sonstige Stellen im Sinne des § 35 SGB I, ausgeschlossen, wenn Sie dieser Übermittlung ausdrücklich widersprechen."
sind von der Übersendung ausgenommen, wenn Sie der
Übermittlung ausdrücklich widersprochen haben."
</blockquote>
</blockquote>


Zeile 78: Zeile 75:
enthalten.
enthalten.


Mit den schriftlichen Hinweisen auf das [[Widerspruchsrecht]] kommen die Jobcenter ihrer Pflicht nach § 76 Absatz 2 Nummer 1 SGB X nach. Der Gesetzgeber hat in seiner Begründung zum 2. Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (2. SGBÄndG vom 18. Juni 1993) ausgeführt, der letzte Halbsatz in § 76 Absatz 2 Nummer 1 SGB X sei eingefügt worden, um klarzustellen, dass der Betroffene nur in allgemeiner Form auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen ist (vgl. Bundestagsdrucksache 12/5187 zu § 76 SGB X [http://pdok.bundestag.de/extrakt/ba/WP12/961/96128.html]).
Mit den schriftlichen Hinweisen auf das [[Widerspruchsrecht]] kommen die Jobcenter ihrer Pflicht nach § 76 Absatz 2 Nummer 1 SGB X nach. Der Gesetzgeber hat in seiner Begründung zum 2. Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (2. SGBÄndG vom 18. Juni 1993) ausgeführt, der letzte Halbsatz in § 76 Absatz 2 Nummer 1 SGB X sei eingefügt worden, um klarzustellen, dass der Betroffene nur in allgemeiner Form auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen ist (vgl. Bundestagsdrucksache 12/5187 zu § 76 SGB X<ref>[http://pdok.bundestag.de/extrakt/ba/WP12/961/96128.html Basisinformationen über den Vorgang] Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs - 2. SGBÄndG) (G-SIG: 12020515), zuletzt abgerufen am 29.11.2014</ref>).
 


== Dürfen Jobcenter Daten aus sozialen Netzwerken verwenden? ==
== Dürfen Jobcenter Daten aus sozialen Netzwerken verwenden? ==
Zeile 135: Zeile 131:




Diese Grundsätze zur Wahrung des Sozialgeheimnisses nach § 35 SGB I gegenüber einem Vermieter durch die Jobcenter hat auch die aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Januar 2012 (Az. B 14 AS 65/11 R 1 [https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152514]) bestätigt. Wie das BSG darin feststellt, ist der Bezug von Arbeitslosengeld II ein Sozialdatum, dessen Offenbarung durch ein Jobcenter nur zulässig ist, wenn der Leistungsbezieher eingewilligt hat oder eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis vorliegt.
Diese Grundsätze zur Wahrung des Sozialgeheimnisses nach § 35 SGB I gegenüber einem Vermieter durch die Jobcenter hat auch die aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Januar 2012 (Az. B 14 AS 65/11 R 1<ref>[https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152514 Urteil des Bundessozialgerichtes vom 25.01.2012, Az. B 14 AS 65/11 R], zuletzt abgerufen am 29.11.2014</ref>) bestätigt. Wie das BSG darin feststellt, ist der Bezug von Arbeitslosengeld II ein Sozialdatum, dessen Offenbarung durch ein Jobcenter nur zulässig ist, wenn der Leistungsbezieher eingewilligt hat oder eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis vorliegt.




Zeile 152: Zeile 148:




Die Forschungsinstitute unterrichten in der Regel die Betroffenen durch ein Ankündigungsschreiben von der
Die Forschungsinstitute unterrichten in der Regel die Betroffenen durch ein Ankündigungsschreiben von der erfolgten Datenübermittlung und der geplanten Befragung. In einigen Fällen werden diese Informationen auch zu Beginn des Telefongesprächs mitgeteilt. Zudem äußern sich die Mitarbeiter von seriösen Forschungsinstituten bei einer telefonischen Befragung zu ihrem Auftraggeber, zum Zweck der Befragung und zur Dauer der Datenspeicherung und rufen mit sichtbarer Rufnummer an, durch die ein Rückruf und der Erhalt weiterer Informationen ermöglicht werden.
erfolgten Datenübermittlung und der geplanten Befragung. In einigen Fällen werden diese Informationen auch zu Beginn des Telefongesprächs mitgeteilt. Zudem äußern sich die Mitarbeiter von seriösen Forschungsinstituten bei einer telefonischen Befragung zu ihrem Auftraggeber, zum Zweck der Befragung und zur Dauer der Datenspeicherung und rufen mit sichtbarer Rufnummer an, durch die ein Rückruf und der Erhalt weiterer Informationen ermöglicht werden.




Zeile 161: Zeile 156:


Die BA darf diese Daten nach {{p|juris|sgb_3|176|§§ 176 ff. SGB III}} i.V.m. der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung erheben. Die Kenntnis dieser Daten ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Maßnahmedurchführung durch entsprechend geeignetes und qualifiziertes Personal zu gewährleisten.
Die BA darf diese Daten nach {{p|juris|sgb_3|176|§§ 176 ff. SGB III}} i.V.m. der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung erheben. Die Kenntnis dieser Daten ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Maßnahmedurchführung durch entsprechend geeignetes und qualifiziertes Personal zu gewährleisten.
== Einzelnachweise ==
[http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/TB_BfDI/24TB_2011_2012.html 24. Tätigkeitsbericht] des Bundesdatenschutzbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
[1] [http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/HEGA-03-2013-VG-Leistungsakte-SGB-II.html HEGA 03/13 - 09] - Hinweise zum Aufbau und Führen einer Leistungsakte und verbindliche Regelungen zu den Aufbewahrungsfristen im Rechtskreis SGB II
[2] [https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88505 Urteil des Bundessozialgerichtes vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 10/08 R]
[3] [http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A10-Fachdienste/Dokument/HEGA-09-2011-Einschaltung-Fachdienste.html HEGA 09/11 - 11] - Praxisleitfaden zur Einschaltung der Fachdienste, [http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/HEGA-Internet/A10-Fachdienste/Publikation/HEGA-09-2011-Einschaltung-Fachdienste-Anlage-1.pdf Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes] im Bereich des SGB II und SGB III
[4] [http://pdok.bundestag.de/extrakt/ba/WP12/961/96128.html Basisinformationen über den Vorgang] Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs - 2. SGBÄndG) (G-SIG: 12020515)
[5] [https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152514 Urteil des Bundessozialgerichtes vom 25.01.2012, Az. B 14 AS 65/11 R]




== Weitere Informationen ==
== Weitere Informationen ==


[http://www.lda.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.305069.de Ratgeber zu Hartz IV] - Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg, Stand August 2012
[http://www.lda.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.305069.de Ratgeber zu Hartz IV] - Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg, Stand August 2012, zuletzt abgerufen am 29.11.2014


[[Kategorie:Themen]]
== Einzelnachweise ==
<references/>
[[Kategorie:Themen]]<noinclude>
{{BfDI-Content}}</noinclude>
2.817

Bearbeitungen