Datenschutz in der Arbeitswelt: Unterschied zwischen den Versionen

K
Prüfung Bearbeitungsmöglichkeit
K (Kategorie hinzugefügt)
K (Prüfung Bearbeitungsmöglichkeit)
Zeile 46: Zeile 46:




Der Arbeitgeber darf sich bei Krankenrückkehrgesprächen nur insoweit nach der Ursache der Erkrankung erkundigen, als dieser eine betriebliche oder ersatzleistungsrechtliche Relevanz zukommt. Der Vorgesetzte darf in Krankenrückkehrgesprächen deshalb danach fragen, wann der Mitarbeiter wieder voll einsatzfähig ist und welche Einschränkungen in der Person des Mitarbeiters vorliegen, bis er wieder voll einsatzfähig ist. Der Vorgesetze darf sich zudem danach erkundigen, ob von dem Mitarbeiter eine Ansteckungsgefahr ausgeht und ob der Erkrankung ein Unfall beziehungsweise ein schädigendes Ereignis durch einen [[Dritte]]n zugrunde liegt. Außerdem ist der Arbeitgeber berechtigt, danach zu fragen, ob es Gründe gibt, derentwegen der Arbeitnehmer die Leistung, zu der er sich in seinem Arbeitsvertrag verpflichtet hat, auf Dauer nicht mehr erbringen kann. In allen diesen Fällen besteht eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Hierauf ist der Arbeitnehmer vor Durchführung des Gesprächs hinzuweisen.
Der Arbeitgeber darf sich bei Krankenrückkehrgesprächen nur insoweit nach der Ursache der Erkrankung erkundigen, als dieser eine betriebliche oder ersatzleistungsrechtliche Relevanz zukommt. Der Vorgesetzte darf in Krankenrückkehrgesprächen deshalb danach fragen, wann der Mitarbeiter wieder voll einsatzfähig ist und welche Einschränkungen in der Person des Mitarbeiters vorliegen, bis er wieder voll einsatzfähig ist. Der Vorgesetzte darf sich zudem danach erkundigen, ob von dem Mitarbeiter eine Ansteckungsgefahr ausgeht und ob der Erkrankung ein Unfall beziehungsweise ein schädigendes Ereignis durch einen [[Dritte]]n zugrunde liegt. Außerdem ist der Arbeitgeber berechtigt, danach zu fragen, ob es Gründe gibt, derentwegen der Arbeitnehmer die Leistung, zu der er sich in seinem Arbeitsvertrag verpflichtet hat, auf Dauer nicht mehr erbringen kann. In allen diesen Fällen besteht eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Hierauf ist der Arbeitnehmer vor Durchführung des Gesprächs hinzuweisen.




Zeile 119: Zeile 119:




Kritik besteht nachwievor an den von Zollverwaltungen ohne konkreten Anlass angeordneten pauschalen, massenhaften durchgeführten Beschäftigtenscreenings und der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom Juni 2012 bezüglich der AEO-Zertifizierungen. [http://www.bfdi.bund.de/DE/Oeffentlichkeitsarbeit/Pressemitteilungen/2012/14_BFHAbgleichTerrorlisten.html] Die Leitsätze des Urteils zur „Sicherheitsüberprüfung der Bediensteten als Voraussetzung für AEO-Zertifikat“ des Bundesfinanzhofes:
Kritik besteht nach wie vor an den von Zollverwaltungen ohne konkreten Anlass angeordneten pauschalen, massenhaften durchgeführten Beschäftigtenscreenings und der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom Juni 2012 bezüglich der AEO-Zertifizierungen. [http://www.bfdi.bund.de/DE/Oeffentlichkeitsarbeit/Pressemitteilungen/2012/14_BFHAbgleichTerrorlisten.html] Die Leitsätze des Urteils zur „Sicherheitsüberprüfung der Bediensteten als Voraussetzung für AEO-Zertifikat“ des Bundesfinanzhofes:


{{"|Die Erteilung eines AEO-Zertifikats "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" darf von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung anhand der sog. Terrorismuslisten der Anhänge der VO (EG) Nr. 2580/2001 und der VO (EG) Nr. 881/2002 unterzieht.|Bundesfinanzhof|Urteil vom 19.6.2012, VII R 43/11|http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=pm&nr=26517}}
{{"|Die Erteilung eines AEO-Zertifikats "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" darf von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung anhand der sog. Terrorismuslisten der Anhänge der VO (EG) Nr. 2580/2001 und der VO (EG) Nr. 881/2002 unterzieht.|Bundesfinanzhof|Urteil vom 19.6.2012, VII R 43/11|http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=pm&nr=26517}}
2.817

Bearbeitungen