Datenschutzbeauftragter: Unterschied zwischen den Versionen

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== Aufgaben, Tätigkeit und Bestellung ==
== Aufgaben, Tätigkeit und Bestellung ==


Die Aufgabe und Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten wird in [http://de.wikipedia.org/wiki/Deutschland Deutschland] in {{§|4f|bdsg_1990|juris}} und {{§|4g|bdsg_1990|juris}} des [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/ Bundesdatenschutzgesetzes] (BDSG) sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften geregelt. Er hat vorrangig die Datenverarbeitungsprogramme zu überwachen und das datenverarbeitende Personal mit dem Datenschutz vertraut zu machen.
Die Aufgabe und Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten wird in [http://de.wikipedia.org/wiki/Deutschland Deutschland] in § 4f und § 4g des [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/ Bundesdatenschutzgesetzes] (BDSG) sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften geregelt. Er hat vorrangig die Datenverarbeitungsprogramme zu überwachen und das datenverarbeitende Personal mit dem Datenschutz vertraut zu machen.


Ein Datenschutzbeauftragter muss bestellt werden, wenn [[personenbezogene Daten]] (z. B. Arbeitnehmerdaten in der Personalabteilung, Kunden- und Interessentendaten) automatisiert verarbeitet werden:
Ein Datenschutzbeauftragter muss bestellt werden, wenn [[personenbezogene Daten]] (z. B. Arbeitnehmerdaten in der Personalabteilung, Kunden- und Interessentendaten) automatisiert verarbeitet werden:
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Der Datenschutzbeauftragte ist in seinem Gebiet weisungsfrei und unabhängig von Vorgesetzten. Er darf wegen Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Der Datenschutzbeauftragte ist in seinem Gebiet weisungsfrei und unabhängig von Vorgesetzten. Er darf wegen Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.


Mit der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (sog. BDSG-Novelle II 2009) wurde der betriebliche Datenschutzbeauftragte mit einem verbesserten Kündigungsschutz ausgestattet, gem. § 4f Abs. 3 BDSG. Außer wenn Gründe für eine fristlose Entlassung vorliegen, ist die Kündigung des mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses unzulässig. Dieser Kündigungsschutz bleibt auch nach einer Abberufung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter für ein weiteres Jahr nach der Beendigung der Bestellung bestehen. In dieser Zeit ist eine Entlassung des früheren betrieblichen Datenschutzbeauftragten nur bei Vorliegen von Gründen für eine fristlose [[Kündigungsschutz|Kündigung]] im Sinne des {{§|626|bgb|juris}} BGB (Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) gestattet.  
Mit der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (sog. BDSG-Novelle II 2009) wurde der betriebliche Datenschutzbeauftragte mit einem verbesserten Kündigungsschutz ausgestattet, gem. § 4f Abs. 3 BDSG. Außer wenn Gründe für eine fristlose Entlassung vorliegen, ist die Kündigung des mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses unzulässig. Dieser Kündigungsschutz bleibt auch nach einer Abberufung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter für ein weiteres Jahr nach der Beendigung der Bestellung bestehen. In dieser Zeit ist eine Entlassung des früheren betrieblichen Datenschutzbeauftragten nur bei Vorliegen von Gründen für eine fristlose [[Kündigungsschutz|Kündigung]] im Sinne des § 626 BGB (Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) gestattet.  
Die Aufsichtsbehörde kann den bestellten DSB abberufen, wenn er die erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Bestellung kann durch die Unternehmensleitung widerrufen werden, wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt, oder ein wichtiger Grund i.S.v. {{§|626|bgb|juris}} BGB gegeben ist.  
Die Aufsichtsbehörde kann den bestellten DSB abberufen, wenn er die erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Bestellung kann durch die Unternehmensleitung widerrufen werden, wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt, oder ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 BGB gegeben ist.  


=== Fachkunde und Zuverlässigkeit ===
=== Fachkunde und Zuverlässigkeit ===
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== Weblinks ==
== Weblinks ==


* {{§§|bdsg_1990|juris|text=Bundesdatenschutzgesetz (gesetzliche Grundlage)}}
* [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/ Bundesdatenschutzgesetz (gesetzliche Grundlage)]
* [http://www.fh-giessen-friedberg.de/zaftda/ Zentralarchiv für Tätigkeitsberichte des Bundes- und der Landesdatenschutzbeauftragten und der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz – '''ZAfTDa''']
* [http://www.fh-giessen-friedberg.de/zaftda/ Zentralarchiv für Tätigkeitsberichte des Bundes- und der Landesdatenschutzbeauftragten und der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz – '''ZAfTDa''']
* [http://www.vsd-fachverband.de/ Verband der Sachverständigen und Datenschutzbeauftragten e.V.]
* [http://www.vsd-fachverband.de/ Verband der Sachverständigen und Datenschutzbeauftragten e.V.]
* [http://www.bvdnet.de/_media/download/bvd_leitbild.pdf Leitbild für Datenschutzbeauftragte des Berufsverbandes der Datenschutzbeauftragten Deutschlands]
* [http://www.bvdnet.de/_media/download/bvd_leitbild.pdf Leitbild für Datenschutzbeauftragte des Berufsverbandes der Datenschutzbeauftragten Deutschlands]
{{Rechtshinweis}}
 


[[Kategorie:Datenschützer|!]]
[[Kategorie:Datenschützer|!]]
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