Datenschutzbeauftragter: Unterschied zwischen den Versionen

K
Vorlagen eingefügt
K (Links BDSG korrigiert)
K (Vorlagen eingefügt)
Zeile 3: Zeile 3:
== Aufgaben, Tätigkeit und Bestellung ==
== Aufgaben, Tätigkeit und Bestellung ==


Die Aufgabe und Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten wird in [http://de.wikipedia.org/wiki/Deutschland Deutschland] in [[§4f_BDSG|§ 4f]] und [[§4g_BDSG|§ 4g]] des [[Bundesdatenschutzgesetz|Bundesdatenschutzgesetzes]] (BDSG) sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften geregelt. Er hat vorrangig die Datenverarbeitungsprogramme zu überwachen und das datenverarbeitende Personal mit dem Datenschutz vertraut zu machen.
Die Aufgabe und Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten wird in [http://de.wikipedia.org/wiki/Deutschland Deutschland] in {{bdsgl|4f}} und {{bdsgl|4g}} des [[Bundesdatenschutzgesetz|Bundesdatenschutzgesetzes]] (BDSG) sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften geregelt. Er hat vorrangig die Datenverarbeitungsprogramme zu überwachen und das datenverarbeitende Personal mit dem Datenschutz vertraut zu machen.


Ein Datenschutzbeauftragter muss bestellt werden, wenn [[personenbezogene Daten]] (z. B. Arbeitnehmerdaten in der Personalabteilung, Kunden- und Interessentendaten) automatisiert verarbeitet werden:
Ein Datenschutzbeauftragter muss bestellt werden, wenn [[personenbezogene Daten]] (z. B. Arbeitnehmerdaten in der Personalabteilung, Kunden- und Interessentendaten) automatisiert verarbeitet werden:
Zeile 10: Zeile 10:
''Automatisiert'' ist eine Verarbeitung, wenn hierzu Datenverarbeitungsgeräte (PCs) verwendet werden. Erfolgt die Datenverarbeitung z.B. mittels Karteikarten, so ist sie ''nichtautomatisiert''.
''Automatisiert'' ist eine Verarbeitung, wenn hierzu Datenverarbeitungsgeräte (PCs) verwendet werden. Erfolgt die Datenverarbeitung z.B. mittels Karteikarten, so ist sie ''nichtautomatisiert''.


Nach [[§4d_BDSG|§ 4d Abs. 5]] BDSG unterliegt die Datenverarbeitung der „'''Vorabkontrolle'''“, wenn ''besondere Daten'' nach [[§3_BDSG|§ 3 Abs. 9]] BDSG verarbeitet werden oder die Verarbeitung der Daten der Bewertung der Persönlichkeit des Betroffenen dienen soll einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung und seines Verhaltens. ''Besondere Daten'' nach § 3 Abs. 9 BDSG sind personenenbezogene Daten über:
Nach {{bdsgl|4d|5}} BDSG unterliegt die Datenverarbeitung der „'''Vorabkontrolle'''“, wenn ''besondere Daten'' nach {{bdsgl|3|9}} BDSG verarbeitet werden oder die Verarbeitung der Daten der Bewertung der Persönlichkeit des Betroffenen dienen soll einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung und seines Verhaltens. ''Besondere Daten'' nach {{bdsg|3|9}} BDSG sind personenenbezogene Daten über:
* rassische und ethnische Herkunft
* rassische und ethnische Herkunft
* politische Meinungen
* politische Meinungen
Zeile 17: Zeile 17:
* Gesundheit
* Gesundheit
* Sexualleben
* Sexualleben
Die Vorabkontrolle darf nach § 4d Abs. 6 BDSG nur ein Datenschutzbeauftragter durchführen.
Die Vorabkontrolle darf nach {{bdsg|4d|6}} BDSG nur ein Datenschutzbeauftragter durchführen.


== Behördlich ==
== Behördlich ==
Zeile 33: Zeile 33:
Der Datenschutzbeauftragte ist in seinem Gebiet weisungsfrei und unabhängig von Vorgesetzten. Er darf wegen Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Der Datenschutzbeauftragte ist in seinem Gebiet weisungsfrei und unabhängig von Vorgesetzten. Er darf wegen Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.


Mit der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (sog. BDSG-Novelle II 2009) wurde der betriebliche Datenschutzbeauftragte mit einem verbesserten Kündigungsschutz ausgestattet, gem. § 4f Abs. 3 BDSG. Außer wenn Gründe für eine fristlose Entlassung vorliegen, ist die Kündigung des mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses unzulässig. Dieser Kündigungsschutz bleibt auch nach einer Abberufung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter für ein weiteres Jahr nach der Beendigung der Bestellung bestehen. In dieser Zeit ist eine Entlassung des früheren betrieblichen Datenschutzbeauftragten nur bei Vorliegen von Gründen für eine fristlose Kündigung im Sinne des § 626 BGB (Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) gestattet.  
Mit der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (sog. BDSG-Novelle II 2009) wurde der betriebliche Datenschutzbeauftragte mit einem verbesserten Kündigungsschutz ausgestattet, gem. {{bdsg|4f|3}} BDSG. Außer wenn Gründe für eine fristlose Entlassung vorliegen, ist die Kündigung des mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses unzulässig. Dieser Kündigungsschutz bleibt auch nach einer Abberufung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter für ein weiteres Jahr nach der Beendigung der Bestellung bestehen. In dieser Zeit ist eine Entlassung des früheren betrieblichen Datenschutzbeauftragten nur bei Vorliegen von Gründen für eine fristlose Kündigung im Sinne des § 626 BGB (Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) gestattet.  
Die Aufsichtsbehörde kann den bestellten DSB abberufen, wenn er die erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Bestellung kann durch die Unternehmensleitung widerrufen werden, wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt, oder ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 BGB gegeben ist.  
Die Aufsichtsbehörde kann den bestellten DSB abberufen, wenn er die erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Bestellung kann durch die Unternehmensleitung widerrufen werden, wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt, oder ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 BGB gegeben ist.  


=== Fachkunde und Zuverlässigkeit ===
=== Fachkunde und Zuverlässigkeit ===


Zum Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Die verantwortliche Stelle ist ausdrücklich verpflichtet (§ 4f Abs. 3 Satz 7 BDSG), dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten für die Erhaltung seiner Fachkunde die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen. Die erforderliche Zuverlässigkeit erfordert, dass kein Interessenkonflikt bei der Wahrnehmung der Funktion besteht. Ein solcher besteht vor allem bei allen Personen, die ein eigenes Interesse am Unternehmen (etwa wegen Beteiligung an seinem Vermögen wie z. B. Teilhaber oder Gesellschafter) oder Leitungsfunktion haben. Geschäftsführer oder der Abteilungsleiter, vor allem der Personal- oder der IT-Abteilung, scheiden deshalb regelmäßig aus.
Zum Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Die verantwortliche Stelle ist ausdrücklich verpflichtet ({{bdsg|4f|3|7}} BDSG), dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten für die Erhaltung seiner Fachkunde die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen. Die erforderliche Zuverlässigkeit erfordert, dass kein Interessenkonflikt bei der Wahrnehmung der Funktion besteht. Ein solcher besteht vor allem bei allen Personen, die ein eigenes Interesse am Unternehmen (etwa wegen Beteiligung an seinem Vermögen wie z. B. Teilhaber oder Gesellschafter) oder Leitungsfunktion haben. Geschäftsführer oder der Abteilungsleiter, vor allem der Personal- oder der IT-Abteilung, scheiden deshalb regelmäßig aus.


In den meisten Organisationen, vor allem in privatwirtschaftlichen Unternehmen, können externe Datenschutzbeauftragte bestellt werden.
In den meisten Organisationen, vor allem in privatwirtschaftlichen Unternehmen, können externe Datenschutzbeauftragte bestellt werden.
Zeile 68: Zeile 68:
* [http://www.bvdnet.de/_media/download/bvd_leitbild.pdf Leitbild für Datenschutzbeauftragte des Berufsverbandes der Datenschutzbeauftragten Deutschlands]
* [http://www.bvdnet.de/_media/download/bvd_leitbild.pdf Leitbild für Datenschutzbeauftragte des Berufsverbandes der Datenschutzbeauftragten Deutschlands]


 
[[Kategorie:Datenschützer]]
[[Kategorie:Datenschützer|!]]
2.817

Bearbeitungen