Datenschutzrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Gesetze, die ausdrücklich den Schutz personenbezogener Daten in der Datenverarbeitung regeln, wurden erst in den 1970er Jahren erlassen. Das Land Hessen erließ 1970 das [[Hessisches Datenschutzgesetz|erste Datenschutzgesetz der Welt]]. | Gesetze, die ausdrücklich den Schutz personenbezogener Daten in der Datenverarbeitung regeln, wurden erst in den 1970er Jahren erlassen. Das Land Hessen erließ 1970 das [[Hessisches Datenschutzgesetz|erste Datenschutzgesetz der Welt]]. | ||
Das wohl bekanntestes deutsche Regelwerk zum Datenschutz ist das ''[[Bundesdatenschutzgesetz]]'', das 1978 in Kraft getreten ist. Es gilt für Bundesbehörden und für die Privatwirtschaft. Die sechzehn deutschen Bundesländer haben eigene ''[[ | Das wohl bekanntestes deutsche Regelwerk zum Datenschutz ist das ''[[Bundesdatenschutzgesetz]]'', das 1978 in Kraft getreten ist. Es gilt für Bundesbehörden und für die Privatwirtschaft. Die sechzehn deutschen Bundesländer haben eigene ''[[Landesdatenschutzgesetze]]'', die für die jeweiligen Landesbehörden und die Kommunen gelten. | ||
Sowohl das Bundesdatenschutzgesetz als auch die Landesdatenschutzgesetze finden nur Anwendung, soweit für den konkreten Sachverhalt kein spezielleres Datenschutzgesetz existiert. So müssen beispielsweise Internet-Provider bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ihrer Kunden die besonderen Datenschutzvorschriften des [http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/ Telemediengesetzes (TMG)] beachten. Wenn die Internet-Provider dagegen Personaldaten ihrer eigenen Beschäftigten verarbeiten, gilt – da in Deutschland kein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz existiert – das allgemeine Bundesdatenschutzgesetz. (''Siehe auch:'' [[Arbeitnehmerdatenschutz]].) Für Postdienstleister gilt die ''[http://www.gesetze-im-internet.de/pdsv_2002/ Verordnung über den Datenschutz bei der geschäftsmäßigen Erbringung von Postdiensten] (Postdienste-Datenschutzverordnung PDSV)''. | Sowohl das Bundesdatenschutzgesetz als auch die Landesdatenschutzgesetze finden nur Anwendung, soweit für den konkreten Sachverhalt kein spezielleres Datenschutzgesetz existiert. So müssen beispielsweise Internet-Provider bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ihrer Kunden die besonderen Datenschutzvorschriften des [http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/ Telemediengesetzes (TMG)] beachten. Wenn die Internet-Provider dagegen Personaldaten ihrer eigenen Beschäftigten verarbeiten, gilt – da in Deutschland kein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz existiert – das allgemeine Bundesdatenschutzgesetz. (''Siehe auch:'' [[Arbeitnehmerdatenschutz]].) Für Postdienstleister gilt die ''[http://www.gesetze-im-internet.de/pdsv_2002/ Verordnung über den Datenschutz bei der geschäftsmäßigen Erbringung von Postdiensten] (Postdienste-Datenschutzverordnung PDSV)''. |