Datenvermeidung und Datensparsamkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__3a.html §3a BDSG] gebietet, bereits im Vorfeld bei der Entwicklung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen und bei der Ausgestaltung der konkreten Datenverarbeitungsprozesse darauf hinzuwirken, dass keine oder möglichst wenig personenbezogene Daten verarbeitet werden. [http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/PM29-04HandreichungDatenschutzgerechteseGovernment.html]
Der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach [[§3a_BDSG|§ 3a]] [[BDSG]] gebietet, bereits im Vorfeld bei der Entwicklung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen und bei der Ausgestaltung der konkreten Datenverarbeitungsprozesse darauf hinzuwirken, dass keine oder möglichst wenig personenbezogene Daten verarbeitet werden. [http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/PM29-04HandreichungDatenschutzgerechteseGovernment.html]


Ein Ausdruck eines erweiterten Verständnisses von Datenschutz ist das Entstehen von Daten mit Personenbezug oder Personenbeziehbarkeit von vornherein auszuschließen bzw. auf ein Minimum zu beschränken. Dieses Gestaltungsprinzip konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Datenverarbeitung einzelfallübergreifend mit Handlungsvorgaben für die System- und Verfahrensausgestaltung.  
Ein Ausdruck eines erweiterten Verständnisses von Datenschutz ist das Entstehen von Daten mit Personenbezug oder Personenbeziehbarkeit von vornherein auszuschließen bzw. auf ein Minimum zu beschränken. Dieses Gestaltungsprinzip konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Datenverarbeitung einzelfallübergreifend mit Handlungsvorgaben für die System- und Verfahrensausgestaltung.  
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