Diskussion:Personalinformationssystem: Unterschied zwischen den Versionen

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§28 I Nr. 1 und Nr. 2 gedeckt.
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Im Detail ist sicher darauf zu achten was innerhalb des PIS geschieht. --[[Benutzer:Tjohnson|Tjohnson]] 10:04, 26. Okt. 2010 (UTC)
Im Detail ist sicher darauf zu achten was innerhalb des PIS geschieht. --[[Benutzer:Tjohnson|Tjohnson]] 10:04, 26. Okt. 2010 (UTC)
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Ich seh's halt umgekehrt. Der Einsatz eines PIS ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen können durch Betriebsvereinbarung geschaffen werden. § 28 BDSG bezieht sich nicht auf Beschäftigungsverhältnisse. "Geschäftszwecke" sind etwas nach Außen, auf den Markt Gerichtetes. Es ist nicht der Geschäftszweck eines Unternehmens, Mitarbeiter zu haben. Die sind eher das Mittel zum Zweck zur Erreichung des Geschäftszwecks. Vielleicht lässt sich für Zeitarbeitsfirmen etwas anderes sagen, aber nicht Allgemein.
Für Beschäftigungsverhältnisse gilt § 32 BDSG. Aber ist die Einführung eines KIS, das ja die körperlich getrennte Personalaktenführung aufhebt, erforderlich? Und was ist mit den Rechten des Betriebsrats nach Abs. 3? Ich bleibe dabei, dass ein KIS ausschließlich dann zulässig ist, wenn eine BV sie legitimiert.
Anonymer Benutzer