Diskussion:Personalinformationssystem: Unterschied zwischen den Versionen

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Meines Erachtens nach sind Personalinformationssysteme nicht grundsätzlich zulässig!
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Ein PIS ist hinsichtlich seiner Auswertungsmöglichkeiten, der elektronischen Speicherung einschließlich der mit ihr verbundenen Möglichkeiten der Übertragung, der häufig nicht durcheführten Trennung der Datenbestände und unklarer Zugriffsregelungen etwas völlig anderes, als die Personalakte in Papierform. Es gehört auch nicht zu den nebenvertraglichen Pflichten des AG, Personaldaten elektronisch zu verwalten. Zudem fehlt bisher für PISe jede Rechtsgrundlage.
Ein PIS ist hinsichtlich seiner Auswertungsmöglichkeiten, der elektronischen Speicherung einschließlich der mit ihr verbundenen Möglichkeiten der Übertragung, der häufig nicht durchgeführten Trennung der Datenbestände und unklarer Zugriffsregelungen etwas völlig anderes, als die Personalakte in Papierform. Es gehört auch nicht zu den nebenvertraglichen Pflichten des AG, Personaldaten elektronisch zu verwalten. Zudem fehlt bisher für PISe jede Rechtsgrundlage.


In der Rechtsprechung des BAG ist jedoch anerkannt, dass hierffür eine Rechtsgrundlage durch Betriebsvereinbarung geschaffenn werden kann. Wo eine soche BV bisher nicht besteht, ist der Einsatz eines PIS nach wie vor unzulässig!
In der Rechtsprechung des BAG ist jedoch anerkannt, dass hierffür eine Rechtsgrundlage durch Betriebsvereinbarung geschaffenn werden kann. Wo eine soche BV bisher nicht besteht, ist der Einsatz eines PIS nach wie vor unzulässig!
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*und zum § 114: Zu § 114 (Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten) Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache und die neuere datenschutzrechtliche Terminologie dem bisherigen § 90g. Zu Absatz 1: In Satz 1 wird der Begriff „Dateien“ durch den der „automatisierten Verarbeitung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ersetzt. Damit wird klargestellt, dass die datenschutzrechtlichen Regelungen dieser Vorschrift sowohl auf die „automatisierte Verarbeitung“ i. S. d. § 3 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes als auch auf elektronisch geführte Personalakten bzw. Personalaktenteile anzuwenden ist.
*und zum § 114: Zu § 114 (Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten) Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache und die neuere datenschutzrechtliche Terminologie dem bisherigen § 90g. Zu Absatz 1: In Satz 1 wird der Begriff „Dateien“ durch den der „automatisierten Verarbeitung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ersetzt. Damit wird klargestellt, dass die datenschutzrechtlichen Regelungen dieser Vorschrift sowohl auf die „automatisierte Verarbeitung“ i. S. d. § 3 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes als auch auf elektronisch geführte Personalakten bzw. Personalaktenteile anzuwenden ist.
--[[Benutzer:Marder|Marder]] 13:00, 1. Nov. 2010 (UTC)
--[[Benutzer:Marder|Marder]] 13:00, 1. Nov. 2010 (UTC)
§ 4 I BDSG Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ist grds. verboten. Sie ist nur dann zulässig, wenn BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlauben oder anordnen oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Man kann im Datenschutz also m. E. nie von einer grds. Zulässigkeit sondern nur von einer grds. Unzulässigkeit sprechen.
--Jaqueline Streubel 09:19, 3. Nov. 2010 (UTC)
Anonymer Benutzer

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