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Die Ausnahme der Auftragsdatenverarbeitung ergibt sich aus dem Verbleib der Verantwortlich für die personenbezogenen Daten bei der verantwortlichen Stelle ("Herr der Daten") und den besonderen Regelungen hierzu in § 11 BDSG.
Die Ausnahme der Auftragsdatenverarbeitung ergibt sich aus dem Verbleib der Verantwortlich für die personenbezogenen Daten bei der verantwortlichen Stelle ("Herr der Daten") und den besonderen Regelungen hierzu in § 11 BDSG.
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