E-Mail und Internet am Arbeitsplatz: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Die datenschutzgerechte Nutzung von E-Mail und anderen Internetdiensten am Arbeitsplatz'''
'''Die datenschutzgerechte Nutzung von E-Mail und anderen Internetdiensten am Arbeitsplatz'''


Basierend auf dem "Leitfaden Internet und E-Mail am Arbeitsplatz" [https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Arbeitshilfen/LeitfadenInternetAmArbeitsplatzneu.html] des BfDI und der Orientierungshilfe "Datenschutzgerechte Nutzung von E-Mail und anderen Internetdiensten am Arbeitsplatz" [http://www.lfd.m-v.de/dschutz/informat/nutzuint/nutzuint.pdf] des Arbeitskreises Medien der Ständigen Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.
Basierend auf dem "Leitfaden Internet und E-Mail am Arbeitsplatz"<ref>[https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Arbeitshilfen/LeitfadenInternetAmArbeitsplatzneu.html Leitfaden Internet und E-Mail am Arbeitsplatz] (2008)</ref> des BfDI (2008) und der Orientierungshilfe "Datenschutzgerechte Nutzung von E-Mail und anderen Internetdiensten am Arbeitsplatz" des Arbeitskreises Medien der Ständigen Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (2007)<ref>[https://www.datenschutz-mv.de/datenschutz/publikationen/informat/nutzuint/nutzuint.pdf Orientierungshilfe "Datenschutzgerechte Nutzung von E-Mail und anderen Internetdiensten am Arbeitsplatz"] des Arbeitskreises Medien der Ständigen Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (2007, PDF)</ref>.
 
Die Datenschutzaufsichtsbehörden veröffentlichten im Dezember 2015 eine Orientierungshilfe zur datenschutzgerechten Nutzung von E-Mail und anderen Internetdiensten am Arbeitsplatz<ref>[https://www.datenschutz.rlp.de/downloads/oh/DSK_OH_E-Mail_Internet_Arbeitsplatz_2015.pdf Orientierungshilfe zur datenschutzgerechten Nutzung von E-Mail und anderen Internetdiensten am Arbeitsplatz] (Dezember 2015, PDF)</ref>. Sie zeigt den datenschutzrechtlichen Rahmen und Regelungsmöglichkeiten der Nutzung des betrieblichen Internet- und E-Mail-Dienstes durch die Beschäftigten auf. Sie soll es den Arbeitgebern und den Beschäftigten erleichtern, eine klare Regelung im Unternehmen zu erreichen, soweit eine private Nutzung des Internets und/oder des E-Mail-Dienstes erlaubt sein soll. Zudem enthält diese Orientierungshilfe ein Muster für eine Betriebsvereinbarung/Richtlinie/Anweisung für die private Nutzung von Internet und/oder des betrieblichen E-Mail Postfachs.


==Rechtsvorschriften==
==Rechtsvorschriften==
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Gestattet der Arbeitgeber den Beschäftigten die private Nutzung von E-Mail und Internet ist er als Dienstanbieter jedoch nicht an die Speicherungspflichten für erzeugte oder verarbeitete [[Verkehrsdaten]] nach [http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__113a.html §113a Abs.1 TKG] gebunden, da die Dienste nicht öffentlich sondern nur für eine geschlossene Benutzergruppe zugänglich sind. Demnach besteht keine gesetzliche Erlaubnis oder Verpflichtung zur Speicherung von dem Arbeitsplatz zugewiesenen IP-Adressen bzw. der Nutzungs- und Verbindungsdaten der privaten Internetnutzung.  
Gestattet der Arbeitgeber den Beschäftigten die private Nutzung von E-Mail und Internet ist er als Dienstanbieter jedoch nicht an die Speicherungspflichten für erzeugte oder verarbeitete [[Verkehrsdaten]] nach [http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__113a.html §113a Abs.1 TKG] gebunden, da die Dienste nicht öffentlich sondern nur für eine geschlossene Benutzergruppe zugänglich sind. Demnach besteht keine gesetzliche Erlaubnis oder Verpflichtung zur Speicherung von dem Arbeitsplatz zugewiesenen IP-Adressen bzw. der Nutzungs- und Verbindungsdaten der privaten Internetnutzung.  


Ist eine private Nutzung nicht explizit verboten, kann der Beschäftigte nicht automatisch davon ausgehen, dass der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Internetzugang auch privat genutzt werden darf [https://www.datenschutzzentrum.de/internet/private-und-dienstliche-internetnutzung.pdf]. Wird die private Nutzung allerdings offensichtlich geduldet, muss der Arbeitgeber das Fernmeldegeheimnis beachten.  
Ist eine private Nutzung nicht explizit verboten, kann der Beschäftigte nicht automatisch davon ausgehen, dass der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Internetzugang auch privat genutzt werden darf<ref>[https://www.datenschutzzentrum.de/internet/private-und-dienstliche-internetnutzung.pdf ULD - Private oder dienstliche Internet- und E-Mail-Nutzung?]</ref>. Wird die private Nutzung allerdings offensichtlich geduldet, muss der Arbeitgeber das Fernmeldegeheimnis beachten.  


Untersagt der Arbeitgeber die private Nutzung von E-Mail und Internet, kommt das TKG nicht zur Anwendung.
Untersagt der Arbeitgeber die private Nutzung von E-Mail und Internet, kommt das TKG nicht zur Anwendung.


Entgegen der bisher ganz vorherrschenden Auffassung wird ein Arbeitgeber nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.02.2011[http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=15136]  jedoch nicht allein dadurch zum Dienstanbieter i. S. d. Telekommunikationsgesetzes, dass er seinen Beschäftigten gestattet, einen dienstlichen E-Mail-Account auch privat zu nutzen. Zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs sei deshalb der Zugriff auf einen dienstlichen, aber zulässig auch privat genutzten E-Mail-Account eines Arbeitnehmers erforderlich und verhältnismäßig und verletze nicht dessen Persönlichkeitsrecht, wenn der Arbeitnehmer pflichtwidrig die Fortführung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs erschwert bzw. verhindert hat. Ob sich diese rechtliche Beurteilung durchsetzt, bleibt abzuwarten.
Entgegen der bisher ganz vorherrschenden Auffassung wird ein Arbeitgeber nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.02.2011<ref>[http://openjur.de/u/168249.html LAG Berlin-Brandenburg, Berufungsurteil vom 16. Februar 2011, Az. 4 Sa 2132/10]</ref> jedoch nicht allein dadurch zum Dienstanbieter i. S. d. Telekommunikationsgesetzes, dass er seinen Beschäftigten gestattet, einen dienstlichen E-Mail-Account auch privat zu nutzen. Zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs sei deshalb der Zugriff auf einen dienstlichen, aber zulässig auch privat genutzten E-Mail-Account eines Arbeitnehmers erforderlich und verhältnismäßig und verletze nicht dessen Persönlichkeitsrecht, wenn der Arbeitnehmer pflichtwidrig die Fortführung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs erschwert bzw. verhindert hat. Ob sich diese rechtliche Beurteilung durchsetzt, bleibt abzuwarten.


===Telemediengesetz (TMG)===
===Telemediengesetz (TMG)===
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====Inhaltsprüfung====
====Inhaltsprüfung====
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die in unterschiedlichen Kombinationen zur Abwehr unerwünschter Nachrichten (Spam) eingesetzt werden können. Welche Maßnahmen dafür grundsätzlich in Betracht kommen, kann der Anti-Spam-Studie des BSI [https://www.bsi.bund.de/ContentBSI/Publikationen/Studien/antispam/antispamstrategien.html] entnommen werden.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die in unterschiedlichen Kombinationen zur Abwehr unerwünschter Nachrichten (Spam) eingesetzt werden können. Welche Maßnahmen dafür grundsätzlich in Betracht kommen, kann der Anti-Spam-Studie des BSI<ref>BSI: [https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/Studien/Antispam/Antispam-Strategien.html Antispam - Strategien]. Unerwünschte E-Mails erkennen und abwehren</ref> entnommen werden.


Die auf dieser Grundlage denkbaren Lösungen unterscheiden sich sowohl hinsichtlich ihrer Eignung als auch des Ausmaßes, in dem sie in die Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner oder Dritter eingreifen. Daher sollte vor dem Einsatz der Maßnahmen zur Spam-Abwehr eine schriftliche Konzeption erstellt werden, in welcher zunächst die datenschutzfreundlichsten Varianten in Betracht kommen.  
Die auf dieser Grundlage denkbaren Lösungen unterscheiden sich sowohl hinsichtlich ihrer Eignung als auch des Ausmaßes, in dem sie in die Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner oder Dritter eingreifen. Daher sollte vor dem Einsatz der Maßnahmen zur Spam-Abwehr eine schriftliche Konzeption erstellt werden, in welcher zunächst die datenschutzfreundlichsten Varianten in Betracht kommen.  
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===Betriebs- oder Dienstvereinbarung===
===Betriebs- oder Dienstvereinbarung===
Eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung (oder Dienstanweisun) kann nur dann als besondere Rechtsvorschrift angesehen werden, wenn die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung ausreichend und präzise innerhalb des Erlaubnisumfangs gesetzlicher Bestimmungen geregelt wird und sie das gesetzliche Schutzniveau nicht unterschreitet. Näheres zu den Anforderungen siehe [[Dienstvereinbarung E-Mail und Internet am Arbeitsplatz]].
Eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung (oder Dienstanweisung) kann nur dann als besondere Rechtsvorschrift angesehen werden, wenn die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung ausreichend und präzise innerhalb des Erlaubnisumfangs gesetzlicher Bestimmungen geregelt wird und sie das gesetzliche Schutzniveau nicht unterschreitet. Näheres zu den Anforderungen siehe [[Dienstvereinbarung E-Mail und Internet am Arbeitsplatz]].


==Dienstliche Nutzung==
==Dienstliche Nutzung==
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==Weitere Informationen==
==Weitere Informationen==
[[Protokollierung des Internet-Zugangs am Arbeitsplatz]]<br/>
* [[Protokollierung des Internet-Zugangs am Arbeitsplatz]]<br/>
[[Anforderungen Dienstvereinbarung E-Mail und Internet am Arbeitsplatz|Anforderungen an eine Dienstvereinbarung E-Mail und Internet am Arbeitsplatz]]<br/>
* [[Anforderungen Dienstvereinbarung E-Mail und Internet am Arbeitsplatz|Anforderungen an eine Dienstvereinbarung E-Mail und Internet am Arbeitsplatz]]<br/>
[[Dienstvereinbarung E-Mail und Internet am Arbeitsplatz|Musterdienstvereinbarung/-anweisung E-Mail und Internet am Arbeitsplatz]]
* [[Dienstvereinbarung E-Mail und Internet am Arbeitsplatz|Musterdienstvereinbarung/-anweisung E-Mail und Internet am Arbeitsplatz]]
 
==Einzelnachweise==
[1] [https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Arbeitshilfen/LeitfadenInternetAmArbeitsplatzneu.html Leitfaden Internet und E-Mail am Arbeitsplatz]<br/>
[2] [http://www.lfd.m-v.de/dschutz/informat/nutzuint/nutzuint.pdf Orientierungshilfe "Datenschutzgerechte Nutzung von E-Mail und anderen Internetdiensten am Arbeitsplatz" des Arbeitskreises Medien der Ständigen Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder]<br/>
[3] [https://www.datenschutzzentrum.de/internet/private-und-dienstliche-internetnutzung.pdf ULD - Private oder dienstliche Internet- und E-Mail-Nutzung?]


==Weblinks==
==Weblinks==
[https://www.bsi.bund.de/ContentBSI/Publikationen/Studien/antispam/antispamstrategien.html BSI Antispam – Strategien]<br/>
* [https://www.saechsdsb.de/images/stories/sdb_inhalt/oeb/arbeitshilfen/broschuere_09122004_vps_dvs.pdf Die Virtuelle Poststelle im datenschutzgerechten Einsatz] (November 2004, PDF)
[http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/media.php/2232/oh_internet_2008.pdf Orientierungshilfe zu Datenschutzfragen des Anschlusses von Netzen der öffentlichen Verwaltung an das Internet]<br/>
* Orientierungshilfe zu Datenschutzfragen des Anschlusses von [https://www.datenschutz-bayern.de/technik/orient/int_gesch.pdf Netzen der öffentlichen Verwaltung an das Internet] erstellt von den Arbeitskreisen „Technik“ und „Medien“ der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (November 2008, PDF)
[http://www.lfd.niedersachsen.de/download/32169/Handreichung_Virtuelle_Poststelle_.pdf Die Virtuelle Poststelle im datenschutzgerechten Einsatz]
* Orientierungshilfe der Datenschutzaufsichtsbehörden zur datenschutzgerechten Nutzung von [https://www.lda.bayern.de/media/oh_email_internet.pdf E-Mail und anderen Internetdiensten am Arbeitsplatz] (Januar 2016), mit Mustern einer Betriebsvereinbarung für die private Nutzung des Internets und einer Betriebsvereinbarung für die private Nutzung des Internets und des betrieblichen E-Mail-Postfachs (PDF)


==Einzelnachweise==
<references/>
[[Kategorie:Arbeitnehmerdatenschutz]]
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