E-Mail und Internet am Arbeitsplatz: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Regelfall sollte darauf verzichtet werden, die Verarbeitung von Protokolldaten auf die Einwilligung der Beschäftigten zu stützen, da sie aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zum Arbeitgeber nicht immer freiwillig entscheiden können. Nur ausnahmsweise ist auch die Einwilligung der Beschäftigten in eine Verarbeitung der Protokolldaten über die unter a. genannten Vorschriften hinaus möglich. Die Beschäftigten können z.B. die Verwertung ihrer Protokolldaten verlangen, um den Verdacht einer unbefugten Internetnutzung auszuräumen.
Im Regelfall sollte darauf verzichtet werden, die Verarbeitung von Protokolldaten auf die Einwilligung der Beschäftigten zu stützen, da sie aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zum Arbeitgeber nicht immer freiwillig entscheiden können. Nur ausnahmsweise ist auch die Einwilligung der Beschäftigten in eine Verarbeitung der Protokolldaten über die unter a. genannten Vorschriften hinaus möglich. Die Beschäftigten können z.B. die Verwertung ihrer Protokolldaten verlangen, um den Verdacht einer unbefugten Internetnutzung auszuräumen.


Soweit die Nutzung von E-Mail und Internetdiensten zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes der Verfahren protokolliert wird, dürfen diese Daten nach [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__31.html §31 BDSG] und den einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen nur zu diesen Zwecken genutzt werden. Eine Verwertung zur Verhaltens- und Leistungskontrolle der Beschäftigten ist unzulässig. Näheres zur Protokollierung siehe [[Protokollierung des Internet-Zugangs]].
Soweit die Nutzung von E-Mail und Internetdiensten zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes der Verfahren protokolliert wird, dürfen diese Daten nach [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__31.html §31 BDSG] und den einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen nur zu diesen Zwecken genutzt werden. Eine Verwertung zur Verhaltens- und Leistungskontrolle der Beschäftigten ist unzulässig. Näheres zur Protokollierung siehe [[Protokollierung des Internet-Zugangs am Arbeitsplatz]].


===Anlagen und Datensicherheit===
===Anlagen und Datensicherheit===