E-Mail und Internet am Arbeitsplatz: Unterschied zwischen den Versionen

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Untersagt der Arbeitgeber die private Nutzung von E-Mail und Internet, kommt das TKG nicht zur Anwendung.
Untersagt der Arbeitgeber die private Nutzung von E-Mail und Internet, kommt das TKG nicht zur Anwendung.
Entgegen der bisher ganz vorherrschenden Auffassung wird ein Arbeitgeber nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.02.2011[http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=15136]  jedoch nicht allein dadurch zum Dienstanbieter i. S. d. Telekommunikationsgesetzes, dass er seinen Beschäftigten gestattet, einen dienstlichen E-Mail-Account auch privat zu nutzen. Zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs sei deshalb der Zugriff auf einen dienstlichen, aber zulässig auch privat genutzten E-Mail-Account eines Arbeitnehmers erforderlich und verhältnismäßig und verletze nicht dessen Persönlichkeitsrecht, wenn der Arbeitnehmer pflichtwidrig die Fortführung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs erschwert bzw. verhindert hat. Ob sich diese rechtliche Beurteilung durchsetzt, bleibt abzuwarten.


===Telemediengesetz (TMG)===
===Telemediengesetz (TMG)===
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