EUROPOL: Unterschied zwischen den Versionen

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'''EUROPOL''' ist das Europäische Polizeiamt
==Aufgaben==
==Aufgaben==
Ziel des am 26. Juli 1995 von den Mitgliedstaaten der  Europäischen Union unterzeichneten Übereinkommens über die Errichtung eines europäischen Polizeiamtes – EUROPOL – ist die Verbesserung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität. Dabei soll insbesondere der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten durch automatisierte Informationssammlungen unterstützt werden.  
Ziel des am 26. Juli 1995 von den Mitgliedstaaten der  Europäischen Union unterzeichneten Übereinkommens über die Errichtung eines europäischen Polizeiamtes – EUROPOL – ist die Verbesserung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität. Dabei soll insbesondere der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten durch automatisierte Informationssammlungen unterstützt werden.  
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Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften durch EUROPOL wird von der Gemeinsamen Kontrollinstanz, die mit Vertretern der Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besetzt ist, kontrolliert. Sie hat dabei folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften durch EUROPOL wird von der Gemeinsamen Kontrollinstanz, die mit Vertretern der Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besetzt ist, kontrolliert. Sie hat dabei folgende Aufgaben wahrzunehmen:


- Prüfung, ob durch die Speicherung, die Verarbeitung und die Nutzung personenbezogener Daten durch EUROPOL  die Rechte von Personen verletzt werden,
* Prüfung, ob durch die Speicherung, die Verarbeitung und die Nutzung personenbezogener Daten durch EUROPOL  die Rechte von Personen verletzt werden,
 
* Prüfung der Zulässigkeit der Datenübermittlung der von EUROPOL stammenden Daten,
- Prüfung der Zulässigkeit der Datenübermittlung der von EUROPOL stammenden Daten,
* Prüfung von Anwendungs- und Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch EUROPOL sowie
 
* Prüfung von Rechtsfragen und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs.  
- Prüfung von Anwendungs- und Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch EUROPOL sowie
 
- Prüfung von Rechtsfragen und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs.  


Diesem umfassenden Prüfungs- und Beratungsauftrag entspricht das jedermann eröffnete Recht, die Gemeinsame Kontrollinstanz um Prüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit einer etwaigen Speicherung, Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch EUROPOL zu ersuchen, soweit diese den Antragsteller betreffen.  
Diesem umfassenden Prüfungs- und Beratungsauftrag entspricht das jedermann eröffnete Recht, die Gemeinsame Kontrollinstanz um Prüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit einer etwaigen Speicherung, Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch EUROPOL zu ersuchen, soweit diese den Antragsteller betreffen.  
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Jede Person hat zudem das Recht, die jeweilige nationale Kontrollinstanz zu ersuchen, die Zulässigkeit der Eingabe und Übermittlung von sie betreffenden Daten an EUROPOL sowie des Abrufs dieser Daten durch den jeweiligen Mitgliedstaat zu überprüfen. Dieses Recht wird nach Maßgabe des nationalen Rechts des Mitgliedstaates an dessen nationale Kontrollinstanz das Ersuchen gerichtet wird, ausgeübt. Nationale Kontrollinstanz in der Bundesrepublik Deutschland ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz.
Jede Person hat zudem das Recht, die jeweilige nationale Kontrollinstanz zu ersuchen, die Zulässigkeit der Eingabe und Übermittlung von sie betreffenden Daten an EUROPOL sowie des Abrufs dieser Daten durch den jeweiligen Mitgliedstaat zu überprüfen. Dieses Recht wird nach Maßgabe des nationalen Rechts des Mitgliedstaates an dessen nationale Kontrollinstanz das Ersuchen gerichtet wird, ausgeübt. Nationale Kontrollinstanz in der Bundesrepublik Deutschland ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz.


==Weitere Informationen: ==  
==Weitere Informationen ==  
[http://www.example.com Die Website der Gemeinsamen Kontrollinstanz von EUROPOL]
* [http://www.example.com Die Website der Gemeinsamen Kontrollinstanz von EUROPOL]
 
* [http://www.example.com Erster Tätigkeitsbericht] für den Zeitraum Oktober 1998 bis Oktober 2002  
[http://www.example.com Erster Tätigkeitsbericht] für den Zeitraum Oktober 1998 bis Oktober 2002  
* [http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/TB_GKI_EUROPOL/2TB_GKI_EUROPOL.pdf Zweiter Tätigkeitsbericht] November 2002 bis Oktober 2004
 
* [http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/TB_GKI_EUROPOL/3TB.pdf Dritter Tätigkeitsbericht] November 2004 bis Oktober 2006
[http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/TB_GKI_EUROPOL/2TB_GKI_EUROPOL.pdf Zweiter Tätigkeitsbericht] November 2002 bis Oktober 2004
 
[http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/TB_GKI_EUROPOL/3TB.pdf Dritter Tätigkeitsbericht] November 2004 bis Oktober 2006
 
==Stand: 2006==
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