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K (Marginalien) |
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Eine Einwilligung hat nach [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4a.html | Eine Einwilligung hat nach [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4a.html § 4a BDSG] wie folgt auszusehen: | ||
# persönliche Abgabe | # persönliche Abgabe | ||
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# freiwillige Entscheidung als Basis | # freiwillige Entscheidung als Basis | ||
Die Einwilligung muss auf der „freien Entscheidung“ des Betroffenen beruhen | Die Einwilligung muss auf der „freien Entscheidung“ des Betroffenen beruhen | ||
( | (§ 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG). In Arbeitsverhältnissen sind Einwilligungen wegen des | ||
Abhängigkeitsverhältnisses problematisch (faktischer Zwang). | Abhängigkeitsverhältnisses problematisch (faktischer Zwang). | ||
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# Besondere Hervorhebung der Einwilligung | # Besondere Hervorhebung der Einwilligung | ||
Soll die Einwilligung mit anderen Erklärungen abgegeben werden, so ist sie | Soll die Einwilligung mit anderen Erklärungen abgegeben werden, so ist sie | ||
besonders hervor zuheben ( | besonders hervor zuheben (§ 4a Abs.1 BDSG ).Dies ist erreichbar in dem die | ||
Aufmerksamkeit des Betroffenen gezielt auf die Einwilligung | Aufmerksamkeit des Betroffenen gezielt auf die Einwilligung | ||
– z.B. spezielles Formular – gelenkt wird. | – z.B. spezielles Formular – gelenkt wird. | ||
§ 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG stellt klar, dass eine Einwilligung besonders hervorgehoben werden muss, wenn sie mit anderen Erklärungen verknüpft wird, etwa als ein Baustein unter anderen AGB. | |||
Weiterhin kaum beachtet ist die Vorgabe des § 4 Abs. 3 Satz 2 BDSG, bei einer Erhebung auf freiwillige und gesetzlich vorgegebene Erhebungen ausdrücklich hinzuweisen. | |||
Weiterhin kaum beachtet ist die Vorgabe des | |||
==Freiwilligkeit der Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis== | ==Freiwilligkeit der Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis== | ||
Einwilligungen von Beschäftigten sind nur dann wirksam, wenn Sie auf deren freier Entscheidung beruhen. Freiwilligkeit ist nur dann zu bejahen, wenn die Einwilligung nicht in einer Zwangslage oder unter Druck getroffen wurde; der Beschäftigte muss die Verarbeitung seiner Daten ohne die Befürchtung von Sanktionen verweigern können dürfen, oder eine zuvor erteilte Einwilligung folgenlos widerrufen können. Genau hieran bestehen aber im Beschäftigungsverhältnis Zweifel, da aufgrund der zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehenden unterschiedlichen Machtstruktur dem Beschäftigten häufig keine (gefühlte) andere Wahl bleibt als eine Einwilligung zu erteilen. | Einwilligungen von Beschäftigten sind nur dann wirksam, wenn Sie auf deren freier Entscheidung beruhen. Freiwilligkeit ist nur dann zu bejahen, wenn die Einwilligung nicht in einer Zwangslage oder unter Druck getroffen wurde; der Beschäftigte muss die Verarbeitung seiner Daten ohne die Befürchtung von Sanktionen verweigern können dürfen, oder eine zuvor erteilte Einwilligung folgenlos widerrufen können. Genau hieran bestehen aber im Beschäftigungsverhältnis Zweifel, da aufgrund der zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehenden unterschiedlichen Machtstruktur dem Beschäftigten häufig keine (gefühlte) andere Wahl bleibt als eine Einwilligung zu erteilen. |
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