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Weiterhin kaum beachtet ist die Vorgabe des {{bdsgl|4|3|2}} BDSG, bei einer Erhebung auf freiwillige und gesetzlich vorgegebene Erhebungen ausdrücklich hinzuweisen.
Weiterhin kaum beachtet ist die Vorgabe des {{bdsgl|4|3|2}} BDSG, bei einer Erhebung auf freiwillige und gesetzlich vorgegebene Erhebungen ausdrücklich hinzuweisen.


==Freiwilligkeit der Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis==
==Freiwilligkeit der Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis==
Einwilligungen von [[Beschäftigte|Beschäftigten]] sind nur dann wirksam, wenn Sie auf deren freier Entscheidung beruhen. Freiwilligkeit ist nur dann zu bejahen, wenn die Einwilligung nicht in einer Zwangslage oder unter Druck getroffen wurde; der Beschäftigte muss die Verarbeitung seiner Daten ohne die Befürchtung von Sanktionen verweigern können dürfen, oder eine zuvor erteilte Einwilligung folgenlos widerrufen können. Genau hieran bestehen aber im Beschäftigungsverhältnis Zweifel, da aufgrund der zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehenden unterschiedlichen Machtstruktur dem Beschäftigten häufig keine (gefühlte) andere Wahl bleibt als eine Einwilligung zu erteilen.
Einwilligungen von [[Beschäftigte|Beschäftigten]] sind nur dann wirksam, wenn Sie auf deren freier Entscheidung beruhen. Freiwilligkeit ist nur dann zu bejahen, wenn die Einwilligung nicht in einer Zwangslage oder unter Druck getroffen wurde; der Beschäftigte muss die Verarbeitung seiner Daten ohne die Befürchtung von Sanktionen verweigern können dürfen, oder eine zuvor erteilte Einwilligung folgenlos widerrufen können. Genau hieran bestehen aber im Beschäftigungsverhältnis Zweifel, da aufgrund der zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehenden unterschiedlichen Machtstruktur dem Beschäftigten häufig keine (gefühlte) andere Wahl bleibt als eine Einwilligung zu erteilen.
==[[:Kategorie:Online-Kommentare|Online-Kommentare]]==
[[4a_BDSG_Kommentar_Absatz_1|Kommentare und Erläuterungen zu § 4a BDSG]]


[[Kategorie:Begriffe]]
[[Kategorie:Begriffe]]
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